LSG-Urteil

Zuschuss für Brillen nicht erlaubt

Veröffentlicht:

DARMSTADT. Gesetzliche Kassen dürfen Erwachsenen keinen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen geben. Auch als freiwillige Satzungsleistung ist dies unzulässig, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG)in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschied.

Danach dürfen die Kassen durch Satzungsleistungen keine neuen Versorgungsbereiche eröffnen. Damit durchkreuzte das LSG die Pläne einer BKK.

Mit einer Satzungsänderung wollte sie ihren Mitgliedern einen Zuschuss von bis zu 50 Euro für Brillen und Kontaktlinsen gewähren. Das Bundesversicherungsamt hatte dies nicht genehmigt. Daraufhin klagte die Kasse.

Das LSG Darmstadt wies die Klage ab. Mit Satzungsleistungen könnten die Kassen die bestehende Regelversorgung weiterentwickeln. Die Satzung dürfe jedoch "keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen".

Dies sei hier aber der Fall, denn mit Ausnahme besonders schwerer Sehbeeinträchtigungen bestehe bei Sehhilfen für Erwachsene "ein grundsätzlicher Leistungsausschluss". Nach den gesetzlichen Vorgaben seien "neue Leistungen" aber unzulässig.

Abweichend hiervon hatten in anderen Bundesländern deren für regionale Kassen zuständige Aufsichtsbehörden Brillen-Zuschüsse genehmigt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG Darmstadt daher die Revision zum Bundessozialgericht zu. (mwo)

Az.: L 1 KR 56/13 KL

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