IVF

Kostenerstattung gedeckelt

Das Landesozialgericht Potsdam deckelt die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung.

Veröffentlicht:

POTSDAM. Getrennt privat und gesetzlich krankenversicherte Ehepaare können zu einer künstlichen Befruchtung nicht von beiden Krankenkassen einen in der Summe mehr als hälftigen Kostenzuschuss bekommen. Wenn die private Krankenkasse bereits die Hälfte der Kosten übernimmt, muss die gesetzliche Kasse in der Regel gar nichts mehr bezahlen, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschied.

Die Voraussetzungen einer teilweisen Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung sind in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unterschiedlich. Nach dem "Körperprinzip" der gesetzlichen Krankenversicherung ist vorrangig die Krankenkasse der Frau zuständig, weil bei ihr die meisten Behandlungen vorgenommen werden.

In der privaten Krankenversicherung gilt das "Verursacherprinzip"; zuständig ist also die Versicherung des unfruchtbaren Partners. Im Streitfall hat der Mann krankheitsbedingt nicht genügend Samenzellen in seinem Ejakulat und kann auf natürlichem Wege daher keine Kinder zeugen. Mit einer Hodenbiopsie konnten aber Samen entnommen werden. Damit wurden Eizellen der Frau befruchtet. Sie gebar eine Tochter.

Von den nach GOÄ abgerechneten Kosten in Höhe von 12 740 Euro übernahm die private Krankenversicherung des Mannes wegen des Verursacherprinzips die Hälfte. Die Frau wollte von ihrer gesetzlichen Kasse nun weitere 4180 Euro haben. Doch die gesetzliche Kasse muss nun nichts mehr bezahlen, urteilte das LSG Potsdam.

Grundsätzlich dürften allerdings sowohl private als auch gesetzliche Krankenkassen ihre Versicherten nicht generell mit dem Hinweis abweisen, der jeweilige Partner könne ja das Geld bei der anderen Versicherung bekommen. Für Privatversicherte habe dies 2004 der BGH entschieden, in der Gegenrichtung für gesetzliche Versicherte 2008 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (mwo)

Urteil des Landessozialgerichts Potsdam Az.: L 9 KR 9/13

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