Gebärdensprache

Krankenkasse muss Kurs bezahlen

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KOBLENZ. Droht Patienten krankheitsbedingt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Taubheit, muss die Krankenkasse ihnen die Kosten für einen Gebärdensprachkurs bezahlen. Der Kurs ist dann als Krankenbehandlung anzusehen, entschied kürzlich das Sozialgericht Koblenz.

Damit bekam ein Krankenversicherter recht, der an einer nicht heilbaren Hörstörung leidet. Sein Arzt bescheinigte ihm, dass die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Taubheit führt.

Bevor er gar nichts mehr hören kann, wollte der Patient noch so schnell wie möglich die Gebärdensprache lernen. Sein Arzt attestierte ihm, wie wichtig das möglichst frühzeitige Lernen der Gebärdensprache sei. Die Kasse sollte daher entsprechende Kurse bezahlen.

Diese kam dem zwar zunächst nach, weigerte sich aber später: Gebärdensprachkurse gehörten nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Sozialgericht Koblenz urteilte jedoch zugunsten des Versicherten. Die Teilnahme an solchen Kursen sei als Krankenbehandlung zu werten, für die die Krankenkassen bei medizinischer Notwendigkeit aufzukommen hätten. (fl/mwo)

Az.: S 14 KR 760/14

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