Verfassungsrichter

MDK darf über ein Land hinaus kooperieren

Das Gericht erachtet länderübergreifende Kompetenzzentren für Krankenkassen-Gutachten als rechtmäßig.

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KARLSRUHE. Die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) dürfen auch länderübergreifend arbeiten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Es bestätigte damit die Praxis des MDK-Verbundes, für bestimmte medizinische Bereiche bundesweite Kompetenzzentren zu bilden.

Derzeit gibt es solche Kompetenzzentren für Geriatrie, Onkologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement.

Im Streitfall hatte ein evangelisches Krankenhaus in Iserlohn einen Patienten wegen einer Atemwegserkrankung behandelt. Dabei blieb der Patient über die Grenzverweildauer hinaus in der Klinik.

Das ist die Verweildauer, innerhalb der ausschließlich die Fallpauschale abgerechnet werden kann. Die Krankenkasse beauftragte hierzu den MDK mit einem Gutachten – allerdings nicht den MDK Westfalen-Lippe, sondern den damals als Kompetenzzentrum zuständigen MDK Rheinland-Pfalz.

Das Krankenhaus weigerte sich, die Behandlungsunterlagen herauszugeben. Der MDK Rheinland-Pfalz sei für Krankenhäuser in NRW nicht zuständig. Durch alle Instanzen haben die Sozialgerichte das Krankenhaus jedoch zur Herausgabe der Unterlagen verurteilt.

Auch die Verfassungsbeschwerde des Krankenhauses hatte nun keinen Erfolg. Eine "verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch den Einsatz überörtlicher Medizinischer Dienste" habe es nicht darlegen können.

Auch sei dem Gesetz eine räumliche Beschränkung der MDKs nicht zu entnehmen. Eine solche Einschränkung sei auch "verfassungsrechtlich nicht geboten". Insbesondere gebe es im Bereich der GKV kein verfassungsrechtliches Verbot einer länderübergreifenden Zusammenarbeit. (mwo)

Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 935/14

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