Herztransplantation

Karlsruhe stärkt Patientenrechte

Streit um die Richtlinien zur Herztransplantation: Das Bundesverfassungsgericht gewährt einem Patienten Prozesskostenhilfe, um gegen die BÄK-Richtlinien zu klagen.

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Daumen hoch fürs Patientenrecht: Bundesverfassungsgericht

Daumen hoch fürs Patientenrecht: Bundesverfassungsgericht

© Zentrixx / imago

KARLSRUHE. Unter welchen Voraussetzungen ein Patient auf die Warteliste für eine Herztransplantation kommt, regeln Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK). Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss nun den Weg zur gerichtlichen Prüfung dieser Vorschriften freigemacht.

Im Streit steht hier vor allem die Möglichkeit, Patienten mit mangelnden Sprachkenntnissen nicht auf die Warteliste für eine Herztransplantation zu setzen und die Frage, ob dies eine unzulässige Diskriminierung darstellt.

Im Rechtsstreit hielt das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag eines ausländischen Herzpatienten für begründet. Dieser war wegen seines Herzleidens auf eine Herztransplantation angewiesen.

Doch die Klinik, die ihn zuerst behandelte, wollte ihn nicht auf die Warteliste für die Vermittlung einer Herztransplantation setzen. Der Patient verfüge über so gut wie keine Deutschkenntnisse. Damit fehle es an der notwendigen Compliance.

Die Klinik berief sich dabei auf die BÄK-Richtlinien für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Herz-Lungen-Transplantation. Diese bestimmen, dass die unzureichende oder fehlende Mitarbeit des Patienten eine Kontraindikation für die Aufnahme in die Transplantations-Warteliste sein kann.

BÄK zu Richtlinien befugt?

Dazu könnten auch Sprachschwierigkeiten zählen. Ihn allein deshalb nicht auf die Warteliste zu setzen, stelle eine Diskriminierung und Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, rügte der Patient.

Die Klinik wollte er auf Schmerzensgeld verklagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Doch die Gerichte lehnten den Antrag ab.

Dagegen legte der Patient Verfassungsbeschwerde ein. Er habe einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Verteilung der Organe. Die Karlsruher Richter entschieden in ihrem Beschluss vom 28. Januar, dass die Instanzgerichte den Maßstab zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe überspannt haben.

Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz vor, urteilten sie. Es seien komplizierte Rechtsfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren und nicht - wie erforderlich - im Hauptsacheverfahren entschieden worden.

Es gebe Zweifel, ob die Bundesärztekammer formal zum Erlass von Richtlinien befugt ist. Außerdem gingen die Richtlinien bei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Arzt und Patient nicht auf die Möglichkeit ein, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. (fl)

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