Arztbesuch gehört nicht zum Pflegeaufwand

KASSEL (mwo). Der oft hohe zeitliche Aufwand bei der Pflege von Familienangehörigen wirkt sich nur zu geringen Teilen als Steigerung auf die Rente aus. Angerechnet wird nur der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

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Wer pflegebedürftige Angehörige zum Arzt begleitet, erhält dadurch keine höhere eigene Rente.

Wer pflegebedürftige Angehörige zum Arzt begleitet, erhält dadurch keine höhere eigene Rente.

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Laut derzeitigem Gesetz bekommen privat Pflegende eine Rentengutschrift, wenn sie einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen und nicht gleichzeitig mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Die dafür fälligen Rentenbeiträge bezahlen die Pflegekassen. Wie bei der Pflege-Einstufung berücksichtigen sie dabei in der Regel aber nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Im Streitfall, über den das Bundessozialgericht urteilte, kümmerte sich die Mutter um ihren pflegebedürftigen Sohn. Die Pflegekasse hatte keine Rentenbeiträge gezahlt, weil nach Ansicht der Pflegekasse mit Grundpflege und Hauswirtschaft die Untergrenze von 14 Stunden nicht erreicht war. Die Mutter verlangte nun trotzdem eine höhere Rente. Sie verwies auf den großen allgemeinen Zeitaufwand, etwa auch für die Begleitung zum Arzt.

Doch derlei zählt nicht mit, urteilte das BSG. Die Rentengutschriften seien eine Leistung der Pflegeversicherung und damit auf die dort berücksichtigte Pflege beschränkt. Zudem lasse sich der Umfang ergänzender Pflegeleistungen kaum feststellen und von normaler familiärer Zuwendung abgrenzen.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 12 R 6/09 R

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