Wird nur gewerbsmäßige Sterbehilfe verboten?

BERLIN (fst). Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem "gewerbsmäßige" Suizidbeihilfe mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe belangt werden kann.

Veröffentlicht:

Dazu soll Paragraf 217 Strafgesetzbuch entsprechend geändert werden. Damit zielt der Entwurf auf Sterbehilfeorganisationen, die sich durch "wiederholte Tatbegehung" der Suizidbeihilfe eine "fortlaufende Einnahmequelle" verschaffen.

Nicht strafwürdig wäre dagegen etwa die Hilfe bei der Selbsttötung in der Familie oder die Suizidbeihilfe durch Ärzte. Bayern fordert dagegen, jede Form organisierter Sterbehilfe zu bestrafen.

Die bayerische Justizministerin Beate Merk hat ein umfassendes Verbot gefordert, weil entsprechende Organisationen leicht ihr Ziel, Gewinne zu erzielen, verschleiern könnten.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Umfrage aus Deutschland

Wie Hausärzte mit der Anfrage nach Suizidassistenz umgehen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Eine Frau hält sich den schmerzenden Bauch.

© Prostock-studio / stock.adobe.com

Fallbericht im Fokus

Reizdarmsyndrom oder doch organische Ursache?

Eine Staffelübergabe

© Sippung / Generated with AI / Stock.adobe.com

Nachfolger gesucht

Worauf es bei der Praxisabgabe ankommt