Auch wenn ich so manchen Groll in der Sterbehilfe-Debatte nachvollziehen kann, so plädiere ich doch für eine Diskussionskultur, die der Thematik angemessen ist.
Selbstverständlich war und ist den Präsidenten der BÄK gestattet, sich einer hoch emotionalisierten Debatte zu Worte zu melden, wenngleich wir die Diskutanten jeweils an ihren Beiträgen messen sollten. Der amtierende Präsident wäre wohl gut beraten gewesen, ein Stück weit die Position seines Vorgängers auf sich wirken zu lassen, bevor die BÄK einen Initiativantrag auf dem 114. Deutschen Ärztetag einbringt.
Es bleibt ein fader Beigeschmack bestehen, da jedenfalls der Vorgänger zur Einsicht gelangt ist, dass den unterschiedlichen Wertauffassungen innerhalb der Ärzteschaft auch vor dem Hintergrund der Straffreiheit der Suizidbeihilfe letztlich Rechnung zu tragen sei, wie sich unschwer aus den Grundsätzen der BÄK zur Sterbebegleitung ablesen lässt und sich ranghohe Ärztefunktionäre umgehend dazu berufen fühlten, ihren damaligen Präsidenten zu korrigieren.
Haben denn alle anderen Ärztefunktionäre bei der Novellierung der Grundsätze der Sterbebegleitung geschlafen?
Der grammatikalische Wortlaut ist insoweit eindeutig und wohl auch vertretbar. Ein Verstoß gegen das ärztliche Ethos wurde expressis verbis nicht mehr gerügt und man/frau verständigte sich darauf, dass die Suizidbeihilfe keine ärztliche Aufgabe sei. Dies war wohl in erster Linie dem damaligen Präsidenten der BÄK geschuldet und insofern hat er sich jedenfalls bei der Novellierung der Grundsätze mit seiner liberalen Werthaltung durchsetzen können, auch wenn er persönlich sich nicht vorstellen konnte, bei einem Suizid ärztlicherseits mitzuwirken.
In einer Gesellschaft werden wir dies selbstverständlich zu respektieren haben und es wäre wünschenswert, wenn der jetzige Präsident ebenfalls sich durch eine liberale Werthaltung und damit durch ein Bekenntnis zum Toleranzprinzip auszeichnen würde, ohne hierbei seine eigene individuelle Gewissensentscheidung leugnen zu müssen.
Gerade aus rechtsethischer Perspektive betrachtet sind zentrale Grundrechte sowohl der Ärzteschaft, aber in erster Linie der Patienten nicht verhandelbar. Die BÄK sollte zur Einsicht gelangen, dass sie einen rechtsethischen Irrweg beschritten hat und nicht erst darauf zuwarten, dass ein staatliches Obergericht – vorzugsweise nach Auffassung mancher Ärztefunktionäre das BVerfG – sie daran erinnert, dass auch innerhalb einer Standesorganisation die Mitglieder sich nicht ihres Grundrechtsschutzes begeben haben.
Einzig bedauerlich ist der Umstand, dass die Rechtsberater der Kammern wohl nicht den Mut besessen haben, in den entscheidenden Diskussionen auch ihre „Dienstherren“ daran zu erinnern, dass Verfassungsrecht auch berufliches Standesrecht bricht, zumal sich eine Lösung angeboten hätte, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hätte, wie sich unschwer aus der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch im ärztlichen Berufsrecht ablesen lässt, sehen wir mal von der zweifelhaften (formellen!) Ermächtigungsgrundlage in den Heilberufsgesetzen der Länder ab.
Auch die Präsidenten der Bundesärztekammer werden sich an ihrem Engagement für die Berufsangehörigen messen lassen müssen. Ob man/frau sich allerdings besondere Meriten dadurch erwirbt, in dem ohne erkennbare Not in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit eingegriffen wird und hierzu einen Initiativantrag zu verantworten hat, würde ich dann doch eher bezweifeln wollen.
Das „Arztethos“ hat nach meiner festen Überzeugung bereits Schaden genommen und zwar weniger durch ein Bekenntnis zur ärztlichen Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten, sondern allein durch die Tatsache, dass über das Arztethos der Versuch durch einige Funktionäre unternommen wurde, die freie Ärzteschaft auf einen restriktiven und wertkonservativen „Ethikkurs“ zu verpflichten, obgleich ihnen hätte bekannt sein müssen, dass gerade die ärztliche Gewissensfreiheit und die damit verbunden ethischen Entscheidungen unabdingbare Voraussetzung für ein wahrhaftiges Gelingen einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sind, auch wenn der Patient dann im Zweifel erfahren muss, dass es der Arzt nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, bei einer vom Patienten gewünschten Suizidbeihilfe mitzuwirken.
Wo also liegt das Problem?
Das wenigste, was unsere Gesellschaft angesichts der Wertepluralität benötigt, sind ethische Oberlehrer, die entgegen weit verbreiteter Auffassung versuchen, ein fragwürdiges Arztethos zu zementieren und damit einen Beitrag leisten, dass ihre eigenen Kollegen „entrechtet“ werden.
Nun – um das Vertrauen in die ethische Kompetenz gerade der Ärztefunktionäre dürfte es zunehmend schlecht bestellt sein, zumal in Kenntnis der Tatsache, dass es unserer Gesellschaft an „Ärzten ohne Gewissen“ nicht gelegen sein kann.
So gesehen trägt das jetzige Präsidium der BÄK zur Denaturierung der ethischen Integrität ihres eigenen Berufsstandes bei und da darf denn schon mal unaufgeregt nachgefragt werden, ob dies tatsächlich so von der verfassten Ärzteschaft gewollt ist?
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