Sterbehilfegesetz

Das Schweigen der Länder

Der Gesetzentwurf zur Sterbehilfe hat eine heiße Diskussion entfacht. Jetzt war das Thema im Bundesrat - doch die Länderkammer hat entschieden: Kein Kommentar. Mit einem Vorstoß zur Sterbehilfe ist Rheinland-Pfalz abgeblitzt.

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Jochen Hartloff, Verbraucherminister von Rheinland-Pfalz, brachte im Bundesrat die Einwände gegen das geplante Sterbehilfegesetz vor.

Jochen Hartloff, Verbraucherminister von Rheinland-Pfalz, brachte im Bundesrat die Einwände gegen das geplante Sterbehilfegesetz vor.

© Fredrik von Erichsen / dpa

BERLIN (af). Rheinland-Pfalz ist mit einem Vorstoß zur Sterbehilfe im Bundesrat gescheitert.

Das Land wollte erreichen, dass nicht die Beihilfe zum Suizid selbst, sondern das Werben dafür unter Strafe zu stellen sei.

Die Länderkammer hat sich am Freitag dagegen entschieden, den Gesetzentwurf aus Rheinland-Pfalz an den Bundestag zu übermitteln.

Nur die gewerbsmäßige Suizidbeihilfe soll verboten werden

Keine Stellungnahme wird der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Regierung zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung abgeben.

Der Entwurf der Regierung sieht drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafen für Menschen vor, die anderen gegen Geld die Gelegenheit zur Selbsttötung gewähren, verschaffen oder vermitteln. Dass nur die gewerbsmäßige Suizidbeihilfe verboten werden solle, ist umstritten.

Der rheinland-pfälzische Verbraucherminister Jochen Hartloff (SPD) fasste die Einwände zusammen. Es bestehe die Gefahr, dass Sterbehilfeorganisationen sich darauf zurückziehen könnten, aus altruistischen Gründen und ohne Gewinnerzielungsabsicht zu handeln, sprich Geld nur zur Kostendeckung anzunehmen.

Formulierung "nahe stehende Person" sorgt für Diskussion

Auch Ärzte sind Gegenstand der Debatte um das Sterbehilfegesetz. Der Wunsch eines Sterbenden, sich zu töten, sei für nahe stehende Personen eine "emotional schwierige Konfliktsituation" erläuterte der Parlamentarische Staatssekretär im Justizministerium, Max Stadler, am Freitag.

Deshalb solle sich der Staat aus diesen intimen Beziehungen auch weiterhin heraushalten. Der Regierungsentwurf eines Sterbehilfegesetzes stellt die Suizidbeihilfe von Angehörigen, Freunden und "nahestehenden Personen" ausdrücklich nicht unter Strafe.

Vor allem an der Formulierung "nahe stehende Personen" entzündet sich die Kritik. Der Rechtsausschuss der Länderkammer hatte zuvor empfohlen, den Entwurf aus dem Justizministerium unter anderem deshalb abzulehnen.

Insbesondere die ausdrückliche Straffreistellung von Ärzten und Pflegern als mögliche "nahe stehenden Personen" , die dem Leben der von ihnen betreuten Personen besonders verpflichtet seien, sei fragwürdig, begründeten die Mitglieder des Rechtsausschusses ihre Haltung.

Ärzte im Kreis von nahestehender Personen?

Die Autoren des Gesetzentwurfes halten es dagegen nicht für zwingend, Ärzte ausdrücklich aus dem Kreis möglicher nahestehender Personen auszuschließen. Ärzte stünden außerhalb des Verdachts, gewerbsmäßig zu handeln.

"Sollte im Einzelfall aber gleichwohl von diesem Personenkreis Suizidhilfe gewährt werden, geschieht dies typischerweise gerade nicht ‚gewerbsmäßig‘, also in der Absicht, sich durch wiederholte Suizidhilfehandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Unberührt von den Strafandrohungen sollen der gerechtfertigte Behandlungsabbruch und die indirekte Sterbehilfe bleiben. So sollen Palliativmediziner weiterhin straffrei ausgehen, wenn sie unheilbar kranken Patienten Schmerzmittel gegen Vernichtungsschmerzen überlassen. Selbst wenn beide wüssten, dass diese Mittel zum Tod führen können.

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