BSG erschwert Zahnbehandlung im Ausland

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KASSEL (mwo). Einen Urlaub im Ausland können gesetzlich Versicherte nicht ohne Weiteres auch für die Erneuerung des Zahnersatzes nutzen. Jedenfalls muss die Krankenkasse ihren Festzuschuss auch für die Behandlung im EU-Ausland nur zahlen, wenn sie zuvor einen entsprechenden Heil- und Kostenplan gebilligt hat, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG).

Im Streitfall hatte sich eine Versicherte der AOK Baden-Württemberg 2004 eine Zahnbehandlung genehmigen lassen. Die Arbeit führte ein 2006 jedoch Zahnarzt in Tschechien durch. Der deklarierte seine Rechnung über 1810 Euro als Kostenvoranschlag, den die Versicherte bei der AOK einreichte. Wie das BSG entschied, muss die Kasse nicht zahlen. Auch eine zahnprothetische Behandlung im EU-Ausland sei nur mit einem genehmigten Heil- und Kostenplan zuschussfähig.

Az: B 1 KR 19/08 R

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