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Für Praxen gilt jetzt eine neue Heilmittel-Richtlinie

Der GBA lockert die Spielregeln für die langfristige Verordnung von Heilmitteln. Nun dürfen Ärzte bei Patienten mit schweren funktionellen Störungen auch über ein Jahr verordnen.

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Nach der neuen Richtlinie dürfen die Verordnungen länger gelten.

Nach der neuen Richtlinie dürfen die Verordnungen länger gelten.

© Dmitriy Shironosov / shutterstock

NEU-ISENBURG (reh). Seit 1. Juli ist die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Einer der wesentlichen neuen Punkte steckt in Paragraf acht der Richtlinie: Demnach können Vertragsärzte bei Patienten mit schweren, dauerhaften funktionellen und strukturellen Schädigungen auch außerhalb des Regelfalles Heilmittel langfristig - über die Dauer eines Jahres hinaus - verordnen.

Und zwar ohne dass sie dies gesondert begründen müssen. Allerdings benötigen die Patienten für die Dauerverordnung eine Genehmigung ihrer Kassen.

Mit der neuen Richtlinie setzt der GBA die geplante Entbürokratisierung in der Heilmittel-Verordnung nun um. Änderungen ergeben sich zudem für die Ergotherapie (Paragraf 12, Abs. 7): Hier kann künftig die Verordnungsmenge je Verordnungsblatt auch auf zwei vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog dies vorsieht.

Dabei darf allerdings die maximale Verordnungsmenge je Verordnungsblatt und die Gesamtverordnungsmenge insgesamt nicht überschritten werden. Und: Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den Abschnitten D, E, F und G der Heilmittel-Richtlinie ist bei entsprechender Indikation zulässig. Die Heilmittel müssen aber auf getrennten Vordrucken verordnet werden.

Die Änderung von Absatz 3c in Paragraf 19 stellt laut der KV Brandenburg zudem klar, dass die KG-Mukoviszidose (KG-Muko) nicht mehr nur zur Behandlung von pulmonalen Schädigungen bei einer vorliegenden Mukoviszidose verordnet werden kann. Sie sei auch bei anderen schweren Lungenerkrankungen, die sich von der Leitsymptomatik ähnlich wie eine Mukoviszidose präsentieren, verordnungsfähig.

www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/

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