Ärzte Zeitung, 30.08.2010
Fotoverbreitung ist nicht generell untersagbar
ZWEIBRÜCKEN (dpa). Die Verbreitung eines Fotos einer
Person gegen ihren Willen ist nur dann verboten, wenn sie eindeutig zu
erkennen ist. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG)
Zweibrücken. Dies könne der Fall sein, wenn das Gesicht des
Betroffenen deutlich zu erkennen sei oder andere Merkmale wie etwa
Haarschnitt oder Körperhaltung eine eindeutige Identifizierung
zuließen.
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines
Schülers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Er
hatte sich gegen die weitere Verbreitung eines Zeitungsfotos einer
Demonstration gewandt, auf dem er angeblich zu sehen sei.
Das OLG sah für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Denn
weder sei das Gesicht des Schülers erkennbar noch habe er
nachvollziehbar dargelegt, mit welchen anderen Merkmalen man ihn
identifizieren könne. Außerdem handele es sich um ein
"zeitgeschichtliches" Foto, bei dem Personen ihre Abbildung hinnehmen
müssten, wenn sie zufällig oder absichtlich in Verbindung zu
einem Ereignis der Zeitgeschichte, wie etwa einer Demonstration,
gerieten.
Az.: 4 W 53/10

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