Europäischer Gerichtshof bestätigt Renteneintrittsalter

Die EU-Richter sehen in der tariflichen Altersgrenze keine Diskriminierung.

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LUXEMBURG (mwo). Die auch im Gesundheitswesen übliche Tarifvertragsklausel, wonach Arbeitsverträge mit Erreichen des Rentenalters automatisch enden, ist rechtmäßig. Das Arbeits-Aus mit derzeit meist 65 Jahren ist keine unzulässige Altersdiskriminierung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Altersgrenzen in Tarifverträgen sind europaweit üblich und in Deutschland nach einer Ausnahmeklausel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erlaubt. Dies werde auch im Gesundheitswesen genutzt, für Ärzte und Pflegekräfte in Kliniken ebenso wie für Arzthelferinnen, soweit Arztpraxen Tarifverträge anwenden, sagte Gabriele Gröschel-Bahr, Tarifleiterin Gesundheitswesen bei der Gewerkschaft Verdi. Dabei stellten die Tarife auf eine ungekürzte Rente ab. Im Streitfall unterlag eine Gebäudereinigerinin Hamburg.

Zur Begründung erklärte der EuGH, die Altersgrenzen sorgten für einen Ausgleich der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und seien beiden Seiten vorher bekannt. Am Arbeitsmarkt sorgten sie für einen Ausgleich der Generationen. Zudem führe die Grenze nicht zwingend in einen Zwangsruhestand. Betroffene Arbeitnehmer dürften sich beliebig auf offene Stellen bewerben und dürften dabei nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden.

Arbeitnehmer, die wissen, dass ihre bisherige Stelle wieder neu besetzt werden soll, können sich danach schon vor Auslaufen des Arbeitsverhältnisses auch auf diese eigene Stelle erneut bewerben. Der Arbeitgeber darf sie dann nicht unter Hinweis auf ihr Alter ablehnen. Verdi-Expertin Gröschel-Bahr sagte, auch in den Tarifverträgen des Gesundheitswesens sei die Möglichkeit vorgesehen, den auslaufenden Arbeitsvertrag durch einen neuen zu ersetzen.

Az.: C-45/09

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