Urteil: Keine irreführende Werbung mit Fußpflege
KÖLN (iss). Eine Fußpflegerin darf nicht mit der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" werben, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Veröffentlicht:Mit dem Podologengesetz habe der Gesetzgeber den Heilberuf geschützt, die Berufsbezeichnung habe sich etabliert. Deshalb erwarte ein Großteil der Bevölkerung bei einer "Praxis für medizinische Fußpflege" die Behandlung durch einen Podologen.
Az.: I-4 U 160/10




![Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7]. Pfizer Deutschland GmbH](/Bilder/Muster-16-DiGA-Verordnungen-sind-als-Gebuehr-frei-zu-209550.jpg)


