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Arzt obsiegt gegen Web-Link

Von einem TV-Magazin kritisiert und von einem Anwalt verlinkt: Ein Dermatologe kämpft um seine Reputation. Jetzt hat er auch im Falle des Web-Links vor Gericht Erfolg gehabt. Zu den Akten gelegt ist der Fall damit aber noch nicht.

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Angeklickt - aber nicht jeder Link ist rechtens

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© beboy / shutterstock

HAMBURG (mwo). Das Landgericht Hamburg (LG) will erneut die Hürden für Web-Links verschärfen. Danach müssen Website-Betreiber mit Unterlassungsklagen rechnen, wenn sie Links zu möglicherweise rechtswidrigen Inhalten setzen.

Konkret bestätigte das LG den Unterlassungsanspruch eines umstrittenen Dermatologen gegen einen Rechtsanwalt, der in seinem Web-Blog einen Link zu einem Beitrag der ZDF-Sendung "WISO" gesetzt hatte.

Der Anwalt will das Urteil allerdings nicht akzeptieren; er will den Streit notfalls bis vor den Bundesgerichtshof bringen.

Der klagende Hautarzt behandelt in Praxen in Salzburg und München Krebspatienten mit Eigenblutzytokinen. Das ZDF berichtete am 6. Dezember 2010 unter dem Titel "WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt" über den Mediziner.

Der von dem Dermatologen beklagte Rechtsanwalt griff das Thema unter der Überschrift "Klagen bis der Arzt kommt" in seinem Internet-Blog mehrfach auf.

Dabei setzte er auch einen Link zu dem auf dem Internet-Videoportal YouTube eingestellten WISO-Beitrag.

Mit seinem Urteil untersagte das LG dem Anwalt den Link zu dem WISO-Beitrag und mehrere dort enthaltene Tatsachenbehauptungen.

Beim Verlinken Wahrheitsgehalt prüfen

Während das ZDF in einem getrennten Verfahren "die Wahrheit lediglich glaubhaft zu machen hatte", müsse der Jurist in seinem Blog "den Vollbeweis führen", so die Richter.

Soweit er dies nicht könne, müsse er sich in seinem eigenen Beitrag von entsprechenden WISO-Behauptungen distanzieren.

Im einstweiligen Rechtsschutz hatte dieselbe Kammer des Hamburger LG dem Dermatologen auch im Streit mit dem ZDF Recht gegeben.

Der Bericht enthalte unwahre Aussagen und zudem verdeckt aufgenommene Bilder, die unter Verletzung des Hausrechts und des Persönlichkeitsrechts des Arztes entstanden seien.

Auch der beklagte Jurist habe gewusst, dass der Arzt gegen das ZDF vorgeht. Dies hätte für den Anwalt Anlass sein müssen, den Wahrheitsgehalt der WISO-Aussagen zu prüfen, so das LG.

"Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig jegliche Distanzierung von der verbreiteten Berichterstattung unterbleibt."

Weil beides nicht geschehen sei, habe der Arzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Anwalt "als Verbreiter des streitgegenständlichen Fernsehbeitrags".

Az.: 324 O 596/11 (Blog), 324 O 657/10 (ZDF)

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