Urteil

Unzureichende Aufklärung: Schadenersatz

Dass er einen Patienten nicht ausreichend über Op-Risiken aufgeklärt hat, kostet einen Arzt 6000 Euro Schmerzensgeld.

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KÖLN. Ärzte müssen ihre Patienten vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks ausreichend über das Risiko einer Pseudoarthrose aufklären. Versäumen sie das, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro rechtfertigen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 26U 203/15).

Der Kläger, ein Metallbaumeister und Berufskraftfahrer, hatte wegen Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in Soest besucht. Dort diagnostizierte der Arzt eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde - allerdings erfolglos.

 In Folge empfahl der behandelnde Mediziner eine Versteifungsoperation, die er auch selbst vornahm. Allerdings blieb die erwünschte knöcherne Konsolidierung aus, so dass der Patient eine Pseudoarthrose bekam und eine Spitzfußstellung entstand, die mit einer Rearthrodese operativ behandelt werden musste. Der Kläger fand, dass der Arzt ihn nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt hatte und verlangte von der Praxis in Soest Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro.

In zweiter Instanz war die Klage erfolgreich. Die Praxis wurde wegen eines Aufklärungsfehlers zu Schadenersatz in dieser Höhe verurteilt. Die Begründung der Richter: Die Risikoaufklärung des Patienten sei nicht ausreichend gewesen, weil nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die Praxis den Kläger über die Gefahr einer Pseudoarthrose mit Folge einer Schraubenlockerung informiert hatte. Nach den Angaben eines medizinischen Sachverständigen habe dieses Risiko immerhin zu 14 Prozent bestanden, sei daher also in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Der Kläger habe plausibel dargelegt, dass er sich eine Zweitmeinung in einer anderen Klinik eingeholt hätte, wenn der Arzt ihn ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. (acg)

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