Behandlungsfehler

Was bringt der Härtefallfonds?

Seit sechs Jahren wird in der Politik über einen Entschädigungsfonds für Patienten debattiert. Das jüngste Modell soll nur dann einspringen, wenn die Arzthaftpflichtversicherung nicht greift. – Eine Erleichterung auch für Ärzte?

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:

BERLIN. Beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler obliegt die Beweislast in der Regel dem Patienten. Das Patientenrechtegesetz aus dem Jahr 2013 hat hier für Betroffene zwar einige Erleichterungen geschaffen, Fälle, in denen schwerwiegende Schädigungen von Patienten wahrscheinlich, aber eben nicht sicher sind, fallen aber nach wie vor durch das Raster der Arzthaftung.

Für die Prämien in der Arzthaftung mag das gut sein, auf dem politischen Parkett hat dieser Zustand aber einige Parteien oder Gesundheitsminister aus den Ländern auf den Plan gerufen: Sie fordern immer wieder einen Entschädigungs- und Härtefallfonds für Patienten.

Die Frage ist nur: Welche Auswirkungen hätte ein solcher Fonds für Ärzte und die Haftpflichtprämien?

Streitfrage Finanzierung

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat die Diskussion um den Fonds zusammengefasst (WD9 - 3000 - 043/16). Dabei zeigt sich, dass er eigentlich ein Überbleibsel des Patientenrechtegesetzes ist. Denn 2011 legten zehn Bundesländer Eckpunkte für ein Patientenrechtegesetz vor, das auch die Einrichtung eines Härtefallfonds für Opfer von Behandlungsfehlern vorsah. Die Kosten für den Fonds sollten durch ein Mischmodell aus Steuermitteln, Beiträgen der Haftpflichtversicherer der Leistungserbringer, den Zuzahlungen der GKV-Patienten zum Krankenhausaufenthalt und einer analogen Abgabe für PKV-Patienten gedeckt werden.

Letztlich scheiterte das Vorhaben, da die Bundesregierung die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die die rechtliche Ausgestaltung und Finanzierung prüfen sollte, ablehnte. Das entscheidende K.o.-Kriterium der Regierung lautete: Die individuelle Haftung des Schädigers, die das deutsche Haftungsrecht vorsieht, habe gleichzeitig auch eine wichtige Präventivfunktion. "Die Aussicht auf individuelle Fehlerhaftung stellt einen wirksamen Anreiz zur Fehlervermeidung dar", so die Bundesregierung damals wörtlich.

Den zweiten Anlauf unternahm – noch bevor das Patientenrechtegesetz in Kraft trat – im Oktober 2012 die SPD-Fraktion. Sie forderte, einen Härtefallfonds für die Opfer von Behandlungsfehlern, bei denen es keinen sicheren Nachweis der Schadensursache oder des Verschuldens gebe. Auch hier sollte der Fonds aus Beiträgen der Haftpflichtversicherer, Zuzahlungen der Patienten und Steuermitteln finanziert werden. Allerdings sollte er zunächst nur für Klinikbehandlungen einspringen. Der Antrag wurde abgelehnt.

Der Bund soll einspringen

Das Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 brachte nur zeitweise Ruhe in die Diskussion. Im Dezember 2015 rief der Bayerische Landtag seine Landesregierung dazu auf, eine Bundesratsinitiative zur Einführung eines Entschädigungs- und Härtefallfonds zu starten. Dieses Mal sollte der Fonds jedoch als bundesunmittelbare Stiftung aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden. Und erst dieses Jahr hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen erneut die Einführung des Fonds gefordert.

Dabei ist das interessante an den Stiftungsmodellen, dass sie sich eben nur bedingt auf die Arzthaftungsprämien auswirken würden, den Patienten aber schneller Hilfe zusprächen. Das Konzept beruht auf einem Rechtsgutachten, das Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Sommer 2013 vorgelegt hatte. Die Autoren plädieren für ein zehnjähriges Modellprojekt und orientieren sich am Konzept eines Medizinschadenfonds, wie es ihn bereits in Österreich und Frankreich gibt.

Während der Projektphase soll eine wissenschaftliche Evaluation laufen, die Aufschluss über die Zahl der Fälle, in denen der Fonds greift, den Gesamtumfang und das Verfahren der Leistungsvoraussetzungen liefert. Basierend auf dieser Evaluation solle dann ein dauerhafter Härtefallfonds eingerichtet werden. Die Finanzierung des Stiftungsfonds soll über den Bund laufen, es wird aber gleichzeitig eine Mitfinanzierung durch die Länder, GKV, PKV und andere Sozialversicherungsträger empfohlen. Aber auch eine Beteiligung der Versicherungswirtschaft wird diskutiert. Die jährliche Fondssumme schätzen die Autoren auf 125 bis 250 Millionen Euro. Anspruch können Patienten bereits erhalten, wenn der Schaden durch die Behandlung – und nicht explizit den Fehler – entstanden ist. Damit umfasst der Fonds auch unbekannte Komplikationen.

Das Stiftungsmodell

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Härtefallfonds sind nach einem Rechtsgutachten im Auftrag der Hansestadt Hamburg:

ein überwiegend wahrscheinlicher Behandlungs- oder Organisationsfehler oder eine unbekannte Komplikation;

eine erhebliche Verletzung der Rechtsgüter (Schaden);

ein Schaden, der überwiegend wahrscheinlich durch die Behandlung (nicht den Fehler) verursacht wurde;

eine nachhaltige Belastung der Lebensführung oder -situation des Geschädigten.

Die Geldleistung soll auf höchstens 100.000 Euro, in besonders schweren Fällen auf 200.000 Euro begrenzt werden.

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