Bundesgerichtshof

Ärztin klagt auf Löschung aus Internetportal Jameda

Eine Ärztin sieht ihre Persönlichkeitsrechte durch das Ärzte-Bewertungsportal Jameda verletzt – und klagt. Heute verhandelt der Bundesgerichtshof dazu, das Urteil soll später fallen.

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Das Ärzte-Bewertungsportal Jameda ist erneut Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

Das Ärzte-Bewertungsportal Jameda ist erneut Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

© Schöning / imago

KARLSRUHE. Millionen von Patienten klicken sich Monat für Monat durch Internet-Bewertungsportale für Mediziner. Doch welches Recht hat ein Arzt, der sich ungerecht behandelt fühlt und aus einem solchen Portal gelöscht werden will? Die Hürden dafür sind hoch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu bereits vor vier Jahren grundsätzlich entschieden und das öffentliche Interesse höher eingestuft als das Rechts des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. (Az.: VI ZR 358/13).

Heute verhandeln die Richter am BGH über die Klage einer Kölner Ärztin, die aus dem Ärzte-Bewertungsportal Jameda gelöscht werden will.

Die niedergelassene Dermatologin und Allergologin sieht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und fühlt sich außerdem durch das Geschäftsmodell von Jameda benachteiligt. Sie ist der Ansicht, dass der BGH bei seiner Entscheidung im Jahr 2014 einen wichtigen Aspekt noch nicht berücksichtigt hat: Dass Jameda nämlich auch als Werbeplattform für Ärzte dient, die dort kostenpflichtig für sich Werbung machen können. Die Werbeeinblendungen seien kein echter Nutzen für die Patienten, sondern gezielte Desinformation und behinderten sie in der Ausübung ihres Berufes, moniert die Klägerin.

Das Portal unterscheidet zwischen zahlenden Medizinern, die sich dort Werbeplatz kaufen und mit einer ausführlichen Selbstdarstellung auftreten, und nicht zahlenden, die lediglich mit Basisdaten wie Adresse und Fachrichtung geführt werden.

Bei der Klägerin, die kein zahlender Kunde von Jameda ist, führt das dazu, dass das Internetportal zu ihrem Profil Werbeanzeigen anderer, zahlender Ärzte einblendet, mit denen der jeweilige Nutzer auf deren Seiten aufmerksam wird. Geht man hingegen auf das Profil eines zahlenden Kunden, so ist dieser vor Anzeigen der Konkurrenz geschützt.

Aus Sicht der Klägerin wird ihr Recht auf Berufsfreiheit verletzt. Außerdem würden die Nutzer durch die Werbeeinblendungen beeinflusst. In den Vorinstanzen hat sie vor Gericht verloren; das Oberlandesgericht Köln hat aber die Revision zum BGH zugelassen. (Az.: VI ZR 30/17).

Das Portal betont seine Neutralität bei den Bewertungen. "In keiner Weise ist die Frage "Kunde oder nicht Kunde" relevant für die Bereitstellung von Bewertungen. Da ist die Plattform absolut neutral", sagt eine Sprecherin. Nur wenn man auf einzelne Profile klickt, tun sich Unterschiede auf - und das sei durch die Werbefreiheit gedeckt. "Wir haben nicht den geringsten Zweifel daran, dass jeder Patient mündig und frei entscheiden kann und von uns in keiner Weise in die Irre geführt wird", sagt eine Sprecherin. Außerdem seien die werblichen Anzeigen der zahlenden Ärzte ganz klar als solche gekennzeichnet.

Experten erwarten keine grundsätzliche Änderung der BGH-Entscheidung von 2014. "Nach bisheriger Rechtsprechung hat die Ärztin wenig Chancen", erläutert die Juristin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. "Wenn ich in der Öffentlichkeit tätig bin, muss ich mir viel gefallen lassen."

(dpa)

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