Anzug ist keine berufstypische Arbeitskleidung

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SAARBRÜCKEN (dpa). Die Kosten für die Reinigung des Anzugs eines Bankangestellten sind nicht von der Steuer absetzbar.

Das entschied das Finanzgericht des Saarlandes. Dies gelte auch bei einer vom Arbeitgeber verordneten Anzugpflicht. Die Klägerin hatte vergeblich für ihren Sohn, der eine Banklehre absolviert, Kindergeld beantragt. Die Behörde hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sohn verdiene mehr als 7680 Euro im Jahr.

Nach Abzug der Kosten für die regelmäßige Reinigung des Anzugs, so die Klägerin, werde der Grenzbetrag nicht überschritten. Das Finanzgericht sah dies anders. Die Richter verwiesen darauf, ein Anzug sei keine berufstypische Kleidung im Sinne des Steuerrechts. Maßgeblich sei, ob ein Kleidungsstück auch im Privatleben genutzt werden könne. Sei dies wie bei einem Anzug der Fall, scheide eine Einstufung als berufstypische Kleidung aus.

Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes, Az.: 2 K 1497/07

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