BFH begrenzt Pauschbeträge für die Zweitwohnung
MÜNCHEN (reh). Angestellte Ärzte - etwa in Praxen, MVZ oder Kliniken -, aber auch Medizinische Fachangestellte (MFA), die einen doppelten Haushalt führen, können Mehraufwendungen für Verpflegung längstens für drei Monate geltend machen.
Und das auch nur, wenn die Zweitwohnung beruflich veranlasst ist. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Begrenzung des Abzugs auf drei Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort verfassungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber unterstelle, dass der Arbeitnehmer nach den drei Monaten regelmäßig eine Versorgungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Dabei sind die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, zwölf und acht Euro pro Tag nach der Abwesenheitsdauer vom ersten Wohnsitz gestaffelt.
Geltend machen können angestellte Ärzte und MFA die Pauschbeträge über ihre Einkommensteuererklärung.
Az.: VI R 10/08