8004 Euro - die magische Grenze für Nebenjobs im Studium

Verdienen volljährige Kinder in Ausbildung mehr als 8004 Euro im Jahr, streicht der Fiskus das Kindergeld. Werbungskosten können das Einkommen drücken.

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Achtung Studentenjobs und Kindergeld: Spätestens ab 2012 muss gut gerechnet werden.

Achtung Studentenjobs und Kindergeld: Spätestens ab 2012 muss gut gerechnet werden.

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NEU-ISENBURG (bü). Das geplante "Steuervereinfachungsgesetz 2011", das in seinen wesentlichen Teilen voraussichtlich erst am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, enthält auch eine Regelung für volljährige Kinder, die Eltern Kummer bereiten könnte:

Hat ein volljähriges Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein Jahreseinkommen von mehr als 8004 Euro, so entfällt das Kindergeld in Höhe von 2208 bis 2580 Euro jährlich (je nach Kinderzahl). Dabei ist es egal, ob die Einkommensgrenze um einen oder mehrere hundert Euro überschritten wird.

Das Kindergeld muss rückwirkend erstattet werden. Diese Regelung, die zunächst schon für 2011 entfallen sollte, wird nun vermutlich erst 2012 abgeschafft.

In diesem Jahr heißt es also für Eltern sowie deren erwachsene Töchter und Söhne, aufzupassen, dass der Einkommens-Grenzbetrag nicht überstiegen wird. Dabei gibt es einige Beträge, die als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind und das Einkommen des Nachwuchses schmälern können.

Dazu gehören neben Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung sowie besondere Ausbildungskosten und Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerliche Werbungskosten wären.

Hier einige Beispiele:

  • Fachliteratur und Studiengebühren, ferner ein für Ausbildungszwecke genutzter Computer (BFH, Az.: III R 70/08)
  • Computertisch oder Computeranlage (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 K 2184/02 und Az.: 6 K 1410/00)
  • Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung und Kontoführungsgebühren (FG des Saarlandes, AZ.: 2 K 1179/09)
  • Beiträge zur privaten Krankenversicherung (BFH, AZ: III R 24/06 - ferner: FG Münster, AZ: 3 K 840/08 (Revision beim BFH - Az.: III ZR 46/09)
  • Zusätzliche Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Niedersächsisches FG Az.: 6 K 278/06)
  • Aufwendungen für vorübergehendes Studium im Ausland (FG Düsseldorf, Az.:15 K 3001/97)
  • Gerichts- und Anwaltskosten, zur Erlangung eines Studienplatzes (FG Düsseldorf, Az.:10 K 1490/07)
  • Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats (BFH, Az.: X R 62/04)
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