Zahlen Konsiliarärzte bald Umsatzsteuer?

In Bayern gibt es die ersten Fälle, in denen Konsiliarärzte vom Finanzamt aufgefordert werden, Umsatzsteuer zu bezahlen. Der Fiskus nutzt dabei eine Gesetzeslücke.

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NEU-ISENBURG (lu). Niedergelassene Ärzte, die als Konsiliararzt tätig sind, könnten bald umsatzsteuerliche Probleme bekommen. Steuerexperten weisen darauf hin, dass Finanzämter vor allem in Bayern eine Gesetzeslücke nutzen, um die konsiliarärztliche Tätigkeit mit Umsatzsteuer zu belegen.

Hintergrund sind Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG): Zum 1. Januar 2009 wurden die Vorschriften zur Befreiung von der Umsatzsteuer an europarechtliche Bestimmungen angepasst. Entscheidend ist nach einem Anwendungserlass nun der Ort der Leistungserbringung.

Demnach sind ärztliche Heilbehandlungen seither umsatzsteuerfrei, wenn sie in der Praxis des Arztes, in der Wohnung des Patienten oder von einem Krankenhaus erbracht werden.

Der Arzt steht nicht im direkten Verhältnis mit dem Patienten

Da Konsiliarärzte ihre Umsätze weder im persönlichen Vertrauensverhältnis mit dem Patienten, aber eben auch nicht als Klinikarzt erzielen, wären sie nach dem Wortlaut des Paragrafen 4 Nr. 14 a und b UStG umsatzsteuerpflichtig und müssten 19 Prozent Umsatzsteuer abführen, so Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Holger Wendland aus Erftstadt in Nordrhein-Westfalen.

Das Problem: Wer als Konsiliararzt für eine Klinik arbeitet, schließt in aller Regel mit dem Haus einen Vertrag, der keine Zahlung von Umsatzsteuer vorsieht. Wendland rät Konsiliarärzten, aus dem Honorar 19 Prozent heraus zu rechnen und als "zukünftige Steuerzahlungen zu disponieren", da eine vorläufige Zahlungspflicht nicht auszuschließen sei.

Da die Regelung seit bald drei Jahren gilt, kann da einiges zusammenkommen: "Wer jährlich als Konsiliararzt 100.000 Euro verdient und keine Umsatzsteuer erhebt, hat in drei Jahren eine Umsatzsteuerschuld von fast 50.000 Euro", so Wendland.

Er selbst weiß von inzwischen drei größeren Fällen in Bayern, in denen der Fiskus von Konsiliarärzten Umsatzsteuer einfordert.

Auslegung der Finanzämter "systemwidrig"?

Gleichwohl sieht er die Interpretation des Fiskus als "systemwidrig" an, da sich die Finanzbehörden nicht an das Prinzip der Umsatzsteuerfreiheit notwendiger ärztlicher Leistungen hielten. Betroffenen Ärzten rät er, Einspruch einzulegen und notfalls zu klagen. Die Chancen, dass sie vor Gericht Erfolg haben könnten, seien "hoch".

Sollte sich der Fiskus mit seiner Interpretation wider Erwarten durchsetzen, dürfte das die Kosten für die Kliniken nach Wendlands Einschätzung nach oben treiben. Denn: "Auf Dauer dürfte kein Konsiliararzt bereit sein, auf einen nicht unwesentlichen Teil seines Einkommens zu verzichten", so der Steuerberater.

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