Behinderungsbedingte Umbaukosten absetzbar

MÜNCHEN (mwo). Der behinderungsbedingte Umbau eines Hauses oder einer Wohnung kann generell als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

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Das gilt auch, wenn die Behinderung wegen einer Krankheit schleichend eintritt, stellte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München klar. Bei der Klägerin wurde 1993 Multiple Sklerose diagnostiziert, 2001 ließ sie die Treppe zum Hauseingang umbauen. Laut BFH sind die Kosten absetzbar.

Az.: VI B 35/11

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