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Handwerker senken die Steuerlast

MÜNCHEN (mwo). Arbeiten von Handwerkern in Haus und Garten werden grundsätzlich steuerlich gefördert.

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Die Förderung umfasst auch Arbeiten, mit denen neue Werte geschaffen werden, wie etwa die Neuanlage eines Gartens, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem nun veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden hat.

Um Schwarzarbeit einzudämmen und die Wirtschaft zu fördern, sind Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" sowie "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" steuerlich begünstigt.

20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen inzwischen höchstens 4000 Euro, bei den Handwerkerleistungen höchstens 1200 Euro, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Arbeiten im "räumlichen Bereich" gefördert

Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass die Förderung von Handwerkerleistungen danach keine Arbeiten umfasst, mit denen "etwas Neues geschaffen" wird.

Im Streitfall hatte das klagende Ehepaar den Garten komplett neu anlegen lassen, was auch den Bau einer Stützmauer erforderte. Dem BFH war die bisherige Auslegung der Finanzämter zu eng.

Der Gesetzgeber habe letztlich nur Neubauten ausschließen wollen. Gefördert würden dagegen alle Handwerkerleistungen, die "im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden". Dazu gehöre auch der zum Grundstück gehörende Garten.

Az.: VI R 61/10

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