Freitag, 25. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 30.01.2012

Schulgeld-Regelung gilt nicht vor 2008

Seit 2008 können Ärzte das Schulgeld für Ergänzungsschulen steuerlich absetzen. Und was ist mit den Jahren davor? Nichts, die Neuregelung gilt nicht rückwirkend, entschied nun das oberste deutsche Finanzgericht.

MÜNCHEN (mwo). Schulgeld für nicht anerkannte deutsche Ergänzungsschulen ist erst seit 2008 steuerlich abziehbar. Mit einem jetzt schriftlich veröffentlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München eine entsprechende gesetzliche Übergangsregelung gebilligt.

Früher konnte nur das Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen steuerlich geltend gemacht werden. Schulen im Ausland waren damit faktisch ausgeschlossen. Dies rügte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als Verstoß gegen die EU-weiten Grundfreiheiten sowohl der Schüler wie auch der Schulträger.

Mit Wirkung zum Steuerjahr 2008 wurden die Regelungen daher geändert. Nun kommt es allein darauf an, dass die Schule zu einem in Deutschland unmittelbar oder als gleichwertig anerkannten Abschluss führt.

Keine Gleichbehandlung mit ausländischen Schulen

Abziehbar als Sonderausgaben sind 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5000 Euro pro Jahr. Nach einer Übergangsregelung gilt dies für noch offene Streitfälle um Schulbesuche in anderen EU-Ländern auch rückwirkend.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein 14-Jähriger 2004 ein Internat in Baden-Württemberg besucht. Die Eltern zahlten 22.500 Euro Schulgeld pro Jahr. Die Internatsschule war dem Land als Ergänzungsschule angezeigt, nicht aber offiziell als Ersatzschule anerkannt worden.

Laut BFH scheidet ein Steuerabzug auch nach neuem Recht aus. Auf eine Gleichbehandlung mit den ausländischen Schulen könnten die Eltern nicht pochen.

Der Gesetzgeber habe die Schulen in anderen EU-Ländern übergangsweise bevorzugen dürfen, um für diese überhaupt eine EU-konform handhabbare Regelung zu haben.

Az.: X R 48/09

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