Fiskus beteiligt sich nicht an Kosten für Adoptionen

STUTTGART (mwo). Wollen Paare ein Kind adoptieren, können sie die Kosten hierfür nicht steuermindernd geltend machen. Sie haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Paaren, die die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen als Heilbehandlung von der Steuer absetzen können, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart.

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Im konkreten Fall wollte ein Paar die Kosten für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Paar konnte wegen einer Sterilität keine Kinder bekommen. Eine künstliche Befruchtung lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Daher adoptierten sie ein Kind.

An den Adoptionskosten wollte das Paar auch das Finanzamt beteiligen. Für das Steuerjahr 2008 wollte die Behörde daher 393 Euro an außergewöhnlichen Belastungen anerkennen. Sie begründeten dies mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Dieser hatte am 16. Dezember 2010 entschieden, dass Paare mit unerfülltem Kinderwunsch die künstliche Befruchtung mit Spendersamen als Heilbehandlung steuerlich absetzen können (Az.: VI R 43/10).

Wenn die Kosten der künstlichen Befruchtung wegen des unerfüllten Kinderwunsches steuermindernd geltend gemacht werden können, müsse Gleiches auch für die Adoptionskosten gelten, argumentierten die Kläger. Denn auch sie könnten aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte dies jedoch ab. Denn bei der Adoption handele es sich nicht um eine "zielgerichtete medizinische Heilmaßnahme". Sie sei allenfalls eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Folge der Unfruchtbarkeit, so die Finanzrichter. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Az.: 6 K 1880/10

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