Zahlung unter Eheleuten lockt den Fiskus an

Auch bei Zahlungen zwischen zwei Ehegatten kann Schenkungssteuer anfallen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Das Finanzamt darf aber nicht automatisch die Hand aufhalten.

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Hohe Einzahlungen auf gemeinsames Konto: Da hätte der Fiskus gern anteilig Schenkungssteuer.

Hohe Einzahlungen auf gemeinsames Konto: Da hätte der Fiskus gern anteilig Schenkungssteuer.

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MÜNCHEN (mwo). Zahlt einer der Eheleute große Summen auf ein gemeinsames Konto ein, so kann dies hälftig der Schenkungssteuer unterliegen. Allerdings darf das Finanzamt nicht automatisch davon ausgehen, dass der Ehepartner gleichberechtigt auf das Kontoguthaben zugreift, heißt es in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Im Streitfall hatte der Ehemann eine Unternehmensbeteiligung aufgelöst und daraus von Juli 2004 bis Januar 2007 in fünf verschieden hohen Summen insgesamt über 2,8 Millionen Euro auf ein sogenanntes Oder-Konto der Eheleute eingezahlt.

Finanzamt wertete Hälfte der Einzahlungen als Schenkung

Weil auch die Frau auf dieses Geld eigenständig zugreifen konnte, wertete das Finanzamt die Hälfte der Einzahlungen als Schenkung des Mannes an seine Frau. Darauf verlangte es Schenkungssteuer in Höhe von zusammen knapp 210.000 Euro.

Dagegen klagte die Ehefrau. Sie habe zwar formal auf das Oder-Konto zugreifen können, habe dies aber nicht getan. Nur ihr Mann habe sich von dem Geld Wertpapiere und ein Grundstück gekauft.

Teilerfolg vor dem Bundesfinanzhof

Während das Finanzgericht die Klage noch abgewiesen hatte, konnte die Ehefrau vor dem BFH nun einen Zwischenerfolg erzielen. Danach kann die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto zwar zur Hälfte eine steuerpflichtige "freigiebige Zuwendung" sein. Das Finanzamt darf dies aber nicht automatisch unterstellen, sondern muss Anzeichen darlegen, dass das Geld den Ehepartnern auch tatsächlich zu gleichen Teilen gehören soll.

Wenn es entsprechende "objektive Anhaltspunkte" gibt, müssen aber die Eheleute nachweisen, dass diese nicht zutreffen. Sofern es keine konkreten Vereinbarungen der Eheleute zur Verwendung des Geldes gibt, kommt es laut BFH auf das tatsächliche Verhalten an.

Entscheidend sei dabei, in welchem Umfang der Ehepartner das Geld zum Aufbau eines eigenen Vermögens nutzt.

Danach will der BFH konsumtive Ausgaben hier der Ehefrau offenbar nicht der Schenkungssteuer unterwerfen - wohl, weil eine Abgrenzung von den regulären laufenden Ausgaben kaum möglich wäre.

Zudem gilt bei der Schenkungs- wie auch bei der Erbschaftsteuer für Ehepartner ein auf zehn Jahre bezogener Freibetrag von 500.000 Euro.

Az.: II R 33/10

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