Steuerbescheid
Verweis auf E-Mail verzichtbar
MÜNCHEN. Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Einspruch auch per E-Mail möglich ist.
Die aus dem Gesetz übernommene Formulierung, die einen Einspruch "schriftlich oder elektronisch" erlaubt, reicht aus, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.
Im Streitfall hatte ein Steuerzahler die Monatsfrist für den Einspruch verpasst. Er meinte, es müsse aber eine längere Frist von einem Jahr gelten: In seiner Rechtsbehelfsbelehrung habe das Finanzamt nicht darauf hingewiesen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Die Belehrung sei daher unvollständig gewesen.
Der BFH stellte nun jedoch klar, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf den Einspruch per E-Mail nicht notwenig ist.
Es reiche aus, wenn die Finanzämter in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen den Gesetzeswortlaut übernehmen. Danach ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". (mwo)
Az.: X R 2/12