Urteil
Treppenlift mindert Steuerlast
MÜNCHEN. Kranke oder gebrechliche Menschen können die Kosten eines Treppenlifts steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierfür reicht ein ärztliches Attest aus, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.
Er gab damit einem Ehepaar recht, das 2005 einen Treppenlift in der Wohnung einbauen ließ. Der damals 91-jährige Mann konnte laut ärztlichem Attest selbst kurze Strecken nur im Rollstuhl oder mit Rollator zurücklegen. "Treppensteigen ist ihm unmöglich."
Die Kosten von 18.665 Euro machte das Ehepaar steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Das Ehepaar hätte vorab ein Gutachten eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen müssen.
Kein "qualifizierter Nachweis" nötig
Dem hat der BFH nun widersprochen. Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung enthalte eine abschließende Liste medizinischer Maßnahmen, für die vorab ein "qualifizierter Nachweis" eines Amtsarztes oder des MDK eingeholt werden muss. Treppenlifte seien dort nicht genannt.
Genannt sind allerdings "medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind". Das Finanzamt hatte daher argumentiert, Treppenlifte würden nicht nur aus medizinischen Gründen sondern teilweise aus reiner Bequemlichkeit eingebaut. Sie seien daher "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens".
Doch die Verordnung meine hier "nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen", heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Münchener Urteil. Für einen Treppenlift sei ein "qualifizierter Nachweis" daher nicht erforderlich. (mwo)
Az.: VI R 61/12