Urteil

Keine Umsatzsteuer für Privatkliniken

Die deutsche Regelung, nach der Privatkliniken, wenn sie nicht Bestandteil der Bedarfsplanung sind, Umsatzsteuer zahlen sollen, verstößt gegen EU-Recht. Das zumindest meint das Finanzgericht Münster.

Veröffentlicht:

MÜNSTER. Privatkrankenhäuser können auch dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie die Befreiungs-Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht erfüllen.

Denn dessen Regelungen verstoßen gegen EU-Recht, und die Krankenhäuser können sich unmittelbar auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie berufen, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuellen Urteil entschied. Die Finanzverwaltung kann dagegen aber noch Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegen.

Das Umsatzsteuergesetz nennt verschiedene Kliniken, die von der Umsatzsteuer befreit sind, das sind insbesondere öffentliche Häuser, Vertragskliniken der GKV und anderer Sozialträger sowie Kliniken, die in die Bedarfsplanung der Länder aufgenommen sind.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem einen Bestandsschutz für Kliniken erlassen, die 2008 umsatzsteuerfrei waren, weil sie zu mehr als 40 Prozent Kassenpatienten behandelt haben.

Nach Überzeugung des FG Münster sind diese Regelungen mit EU-Recht nicht vereinbar. Bereits 2011 hatte es die Auffassung vertreten, dass zumindest die Behandlung von GKV-Mitgliedern generell von der Umsatzsteuer befreit sein müsse.

In seinem neuen Urteil geht das FG darüber noch hinaus und sprach einer Klinik insgesamt die Umsatzsteuerbefreiung zu. Geklagt hatte eine westfälische Klinik für Psychotherapie. Sie wird als GmbH geführt, strebt nach eigenen Angaben aber keine Gewinne an und hat in den vergangenen Jahren auch keine Gewinne erwirtschaftet.

Der Anteil von Kassenpatienten betrug 2009 immerhin 35 Prozent. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung erfüllt die Klinik damit aber nicht.

Gericht sieht Ungleichbehandlung

Doch diese Voraussetzungen verstoßen gegen EU-Recht, urteilte das FG Münster. Denn sie führten dazu, dass nicht zugelassene Kliniken die Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Kosten und Bedingungen erbringen wie öffentlich-rechtliche oder zugelassene Kliniken.

Bei den begünstigten Krankenhäusern seien dann sogar Wahlleistungen wie etwa die Chefarztbehandlung von der Umsatzsteuer befreit, die nicht von den Sozialkassen bezahlt werden.

Dies sei eine "nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung", rügte das FG. Der für die Umsatzsteuer maßgeblich Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei verletzt. Betroffene Kliniken könnten sich daher unmittelbar auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie berufen.

Im Streitfall seien die dort genannten Bedingungen durch das klagende Krankenhaus erfüllt. Insbesondere biete es ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche beziehungsweise zugelassene Kliniken an und behandele gesetzliche wie privat versicherte Patienten gleich.

Das Krankenhaus erbringe zudem "Regelleistungen ohne jeden Luxuscharakter". Insgesamt zeigte sich das FG daher überzeugt, "dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringt, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entsprechen, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten". (mwo)

Az.: 15 K 4236/11 U

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