Ärztliche Schweigepflicht

Die Tücken in Sozialen Medien

Facebook, Google+ und Co. bieten Ärzten eine einfache Möglichkeit, sich online mit Kollegen und Patienten auszu­tauschen. Doch Vorsicht: Die Schweigepflicht ist an vielen Stellen im Netz in Gefahr. Ein Leitfaden der BÄK mit Beispielen zeigt, wo Fallstricke lauern.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Mit Freude und ohne Reue die Freiheit im Web genießen können Ärzte nur, wenn sie sich an die Schweigepflicht halten.

Mit Freude und ohne Reue die Freiheit im Web genießen können Ärzte nur, wenn sie sich an die Schweigepflicht halten.

© kbuntu/fotolia.com

Das digitale Zeitalter lockt auch Ärzte mit bis vor Kurzem noch ungeahnten Möglichkeiten, sich privat wie beruflich im Web bemerkbar zu machen, zu profilieren - zum Beispiel mit einem Facebook-Auftritt der Praxis.

Informationen können rund um die Uhr eingestellt und abgerufen werden, und der interaktive Austausch mit Patienten und Kollegen wird erleichtert.

Sobald aber persönliche Daten ins Spiel kommen, wird es gefährlich: Sind die Daten eindeutig einer Person zuzuordnen, so ist das ein klarer, strafbewehrter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht.

"Ärzte müssen alle Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der individuellen Arzt-Patienten-Beziehung und den Datenschutz zu gewährleisten", heißt es dementsprechend in einer aktuellen, kostenlosen Handreichung der Bundesärztekammer (BÄK) mit dem Titel "Ärzte in sozialen Medien - Worauf Ärzte und Medizinstudenten bei der Nutzung sozialer Medien achten sollten".

Der 22 Seiten umfassende Ratgeber fußt auf Empfehlungen, die die Ärzteschaft anlässlich des 115. Deutschen Ärztetages vor zwei Jahren in Nürnberg ausgesprochen hatte.

Gefahr lauert bei Verknüpfung

Anhand eines Fallbeispiels demonstriert der BÄK-Leitfaden, wie schnell aus der Verknüpfung zweier Beiträge eines Arztes durch Dritte das Problem der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht auftreten kann.

Im konkreten Fall berichtet ein angestellter Arzt eines Krankenhauses auf seiner Seite innerhalb eines sozialen Netzwerkes über einen tragischen Krankheitsverlauf, den er in seiner Klinik miterlebt habe. Dabei nennt er weder den Patientennamen noch das Krankenhaus.

Zum Verhängnis wird dem Arzt nun, dass ein Angehöriger des Patienten bei einer Internetrecherche über die Klinik auf den betreffenden Arzt stößt, da dieser den Namen des Krankenhauses an anderer Stelle im Internet in völlig anderem Zusammenhang genannt hat.

Die Verbindung zu dem Posting über den Krankheitsverlauf auf der Seite des sozialen Netzwerks, so verdeutlicht es die Handreichung, sei leicht hergestellt, und der Angehörige könne den Bericht zuordnen.

In dem oben aufgezeigten Beispiel bemühe sich der Arzt zwar sichtlich, den Bericht über seinen Patienten durch das Weglassen von Namen und Ortsbezeichnungen zu anonymisieren, kann dies letzten Endes aber nicht sicherstellen.

Unkenntnis des Arztes keine Entschuldigung

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Eine mangelnde technische Versiertheit des Arztes und damit die Unkenntnis von den Möglichkeiten anderer Nutzer, Zusammenhänge zwischen unabhängigen Beiträgen des Arztes herzustellen, schützt den Arzt nicht vor den Konsequenzen - wie im Allgemeinen immer gilt, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

"Die Unkenntnis des Arztes kann dabei nicht als Entschuldigung für den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht dienen", stellt der Wegweiser denn auch explizit klar.

Wie können Ärzte denn nun korrekt vorgehen, wenn sie im Web aus ihrem Arbeitsalltag berichten wollen? "Vor dem Einstellen von patientenbezogenen Informationen sollte die Zielsetzung des Vorhabens hinterfragt werden und der Patient um sein Einverständnis gebeten werden. Wenn ein Arzt es für probat hält, eine Fallschilderung oder andere Informationen mit Patientenbezug in einem sozialen Netzwerk zu veröffentlichen - beispielsweise aus wissenschaftlichen Gründen - darf eine Identifizierung des Patienten nicht möglich sein. Die Verwendung eines Pseudonyms ist dabei oft nicht ausreichend - meist müssen Detailinformationen des Falls verfremdet werden. Um die Vertraulichkeit gegenüber dem Patienten zu gewährleisten, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient auch durch die Summe der online zur Verfügung stehenden Informationen nicht identifiziert werden kann!"

Kollegen-Reputation ist sakrosankt

Indes genießen nicht nur Patienten den Schutz ihrer Intimsphäre durch die ärztliche Schweigepflicht. Tätigen Mediziner Eintragungen in sozialen Medien oder an anderer Stelle im Web, so müssen sie unbedingt darauf achten, dass die Reputation von Kollegen nicht beschädigt wird, sie demnach keine Äußerungen diffamierenden Charakters tätigen.

Da die Charaktere und Empfindlichkeiten von Menschen unterschiedlich ausgeprägt sind, wird sich sicher der eine oder andere Arzt fragen, welche Einträge ein Kollege noch hinzunehmen hat und bei welchen Aussagen dem Autor die rote Karte droht.

Der BÄK-Leitfaden nennt einige Kriterien für diffamierende Kommentare:

- Sie richten sich an eine dritte Person oder an eine Personengruppe.

- Sie identifizieren einen Patienten, Kollegen oder eine andere Person (oder legen die Identifizierung nahe).

- Sie beschädigen die Reputation des oder der Betreffenden.

Heikel: Freundschaftsanfage auf Privat-Account des Arztes

Generell sollten Ärzte beim interkollegialen Austausch auf die Regeln der Netiquette referieren: "Wenn Sie in sozialen Netzwerken feststellen, dass sich in Postings von Kollegen in Wort, Bild und sonstigen Beiträgen beleidigendes, diffamierendes oder ähnliches Verhalten zeigt, sollten Sie es als Bestandteil Ihres ärztlichen Verhaltenskodex begreifen, den Kollegen hierauf aufmerksam zu machen", gibt der Leitfaden eine Empfehlung für Ärzte, die in sozialen Medien aktiv sind.

Online-Freundschaften sind ein weiteres heikles Thema, wenn es darum geht, wie sich Ärzte korrekt im Netz verhalten. Die BÄK-Handreichung verdeutlicht die Problematik anhand eines Fallbeispiels. Dabei bekomme ein Arzt auf seinem Privat-Account eines sozialen Netzwerks eine Freundschaftsanfrage.

Der Name komme ihm vertraut vor, das Profilfoto helfe dem Arzt aber nicht weiter bei der potenziellen Zuordnung zu seinen Patienten, da dort ein Hund abgebildet sei - ein durchaus realistisches Szenario. Der Arzt nehme aber trotzdem die Anfrage an und müsse anschließend feststellen, dass es sich tatsächlich um einen Patienten handele, den er kürzlich behandelt habe.

Des Weiteren bekomme der Arzt in der Folge eine Nachricht, dass der Patient den nächsten Termin nicht wahrnehmen könne und daher gerne die Biopsieergebnisse vom letzten Aufenthalt übermittelt bekommen würde.

Potenzielle Grenzüberschreitungen

"Trotz aller persönlicher Bindung zwischen Arzt und Patient muss das Verhältnis zwischen beiden ein professionelles sein, das scharf von einer rein persönlichen Beziehung getrennt werden muss", mahnt der Ratgeber Ärzte vor unvorsichtigem Verhalten in solchen Fällen.

Wenn Ärzte ihren Patienten Zugang zu ihrem persönlichen Profil eines sozialen Netzwerks erlaubten, bekämen Patienten Einblicke in das persönliche Leben des Arztes, wie sie im üblichen Arzt-Patienten-Verhältnis nicht bekommen würden.

"Hierdurch können leicht Grenzen überschritten werden, die das Arzt-Patienten-Verhältnis nachteilig beeinflussen könnten", warnt der Ratgeber. "Die Schwelle für solche Grenzüberschreitungen ist in Online-Medien bei vielen Menschen sehr niedrig ausgeprägt, wodurch es neben der Beeinflussung des Arzt-Patienten-Verhältnisses auch zu Verletzungen der Schweigepflicht und anderen (berufs-)rechtlichen Konsequenzen kommen kann", heißt es ergänzend.

In weiteren Kapiteln thematisiert der lesenswerte und praxisnahe BÄK-Leitfaden unter anderem die Problematik des Fernbehandlungsverbotes im Zusammenhang mit einem Facebook-Auftrittt von Kinderärzten, die so Jugendliche für gesundheitliche Themen begeistern wollen, sowie die Fragen, wann der Tatbestand einer berufswidrigen Werbung erfüllt ist, oder was zu beachten ist, wenn Ärzte in sozialen Medien ihre Meinung zu Medikamenten oder Medizinprodukten äußern möchten.

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