PKV muss nicht aufkommen für die Methadonbehandlung
Ein Landgericht hat geurteilt, dass die privaten Versicherer die Behandlungskosten bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten nicht begleichen müssen.
Veröffentlicht:Private Krankenversicherer müssen bei Heroinabhängigen die Substitutionsbehandlung mit Methadon nicht bezahlen. Der Grund: Die Heroinabhängigkeit kann in den meisten Fällen als vorsätzlich herbeigeführt betrachtet werden. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Nach den Musterbedingungen von 1994 gibt es in der privaten Krankheitskostenversicherung keine Leistungspflicht "für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren".
Vor dem LG hatte ein Krankenpfleger seine PKV verklagt, weil sie die Methadonbehandlung nicht bezahlen wollte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Mann seine Krankheit und die notwendige Behandlung vorsätzlich herbeigeführt habe.
Die Begründung: Es sei Allgemeingut, dass Heroin außergewöhnlich schnell süchtig macht, so das Gericht. "Dieses Wissen muss umso mehr für den Kläger gelten, der aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als Krankenpfleger im Bereich der Anästhesiologie bewusst zu Heroin gegriffen hat, um damit eine den ihm nicht mehr verschriebenen Opioiden vergleichbare schmerzdämpfende Wirkung zu erzielen."Es sei davon auszugehen, dass Heroinabhängigkeit in der Regel vorsätzlich herbeigeführt werde. Da ohne die Heroineinnahme die folgende Methadonbehandlung nicht notwendig geworden wäre, ist sie von der Leistungspflicht des Versicherers ausgenommen, urteilten die Nürnberger Richter. Nach Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherer können Versicherungsunternehmen aus Kulanz ihren Kunden die Kosten für die Methadon-Substitution erstatten. Der Verband hat aber keinen Überblick darüber, ob und in welchem Umfang die Versicherer das tatsächlich tun.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 3170/07
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