Folge 6

MVZ: Ein Arzt muss künftig das Ruder führen

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Wo geht es lang? Künftig soll die ärztliche Leitung in MVZ rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand sein.

Wo geht es lang? Künftig soll die ärztliche Leitung in MVZ rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand sein.

© Anton Sokolov / fotolia.com

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz will die Koalition Medizinische Versorgungszentren stärker reglementieren. In Folge 6 der Serie der "Ärzte Zeitung" in Kooperation mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank geht es um die Auswirkungen in der Praxis.

NEU-ISENBURG (ava/ger). Die Zahl Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Ende 2010 zählte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mehr als 1600 MVZ in Deutschland, in denen mehr als 8600 Ärzte überwiegend als Angestellte arbeiten. Binnen eines Jahres ist die Zahl der Ärzte in MVZ damit um mehr als 1000 gestiegen.

Bestehende Einrichtungen genießen Bestandsschutz

Ein Ziel der Koalition ist es, in diesem stark wachsenden Sektor der ambulanten Versorgung den Einfluss der Ärzte zu stärken und so ein von ökonomischen Zwängen möglichst unabhängiges Arbeiten zu ermöglichen.

Eine der Neuerungen, die der Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) in der aktuellen Fassung vorsieht, ist daher, die ärztliche Leitung eines MVZ rechtlich und faktisch in ärztliche Hand zu legen.

So heißt es im neu gefassten Paragrafen 95 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V): "Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei."

Gesundheitsökonom Jens Leutloff von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) begrüßt diese neue Regelung: "Ärzte und nicht Kapitalinteressen haben das Sagen in der Versorgung." Ziel der Gesetzesänderung ist es, Ärzten stärkere Einwirkungsmöglichkeiten zu geben.

In Zukunft soll eingeschränkt werden, wer ein MVZ gründen darf

Diese Tendenz des Gesetzgebers zeigt sich auch darin, dass in Zukunft eingeschränkt werden soll, wer ein MVZ gründen darf. Sie können nur noch von zugelassenen Vertragsärzten, von Kliniken und von gemeinnützigen Trägern gegründet werden.

Damit will der Gesetzgeber ein Schlupfloch schließen und die Stellung der Ärzte stärken. Bislang können auch andere Leistungserbringer wie z. B. Pflegedienste ein MVZ gründen. Der Erwerb eines Pflegedienstes eröffnet damit bislang auch fachfremden Investoren die Beteiligung an der Versorgung im ambulanten Sektor.

Weitere Einschränkungen gibt es bei der Wahl der Rechtsform eines MVZ. "Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich", so der eingefügte Satz in Paragraf 95.

Für bestehende Einrichtungen soll Bestandsschutz gelten. Schon jetzt sind acht von zehn MVZ in Trägerschaft von Vertragsärzten und Krankenhäusern. 43 Prozent aller MVZ-Träger sind Vertragsärzte, 37 Prozent Kliniken.

Paragraf 95, Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch:

Absatz 1: Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrumselbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.

Absatz 1a: Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich.

Absatz 4d: Hat der Zulassungsausschuss ... ein MVZ ausgewählt, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, steht den übrigen Bewerbern ein Vorkaufsrecht an der Praxis zu.

Alle MVZ sollen sich an Neuregelung anpassen

Die überwiegende Rechtsform ist die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Leutloff sieht den Ausschluss der AG daher eher als Kosmetik: Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass der ärztliche Leiter eines MVZ künftig auch selbst dort tätig sein muss.

Hier gibt es keinen Bestandsschutz: Alle MVZ müssen sich innerhalb eines halben Jahres an diese Neuregelung anpassen.

"Es ist wichtig, dass Ärzte in der Gesundheitsversorgung das Ruder in der Hand haben", stellt Leutloff fest. Die Verschärfung der Gründungsvoraussetzungen entspreche dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers, Kapitalinteressen nicht in den Vordergrund treten zu lassen.

Es sei von Anfang an die Absicht gewesen, nur Leistungserbringern der GKV die Gründung von MVZ zu ermöglichen. "Die Entscheidung ist aus Sicht des Gesetzgebers nur logisch", so Leutloff weiter.

Niedergelassene Ärzte haben ein Vorkaufsrecht

Eine wichtige Neuerung ist ein Vorkaufsrecht für Vertragsärzte bei Nachbesetzungen von Praxissitzen: Wählt der Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren ein MVZ als Nachfolger aus, das nicht mehrheitlich von Vertragsärzten geführt wird, steht den übrigen Bewerbern ein Vorkaufsrecht zu. Der Gesetzgeber will damit eine Konzentration von Arztsitzen in MVZ verhindern.

"Insgesamt wird mit den neuen Regeln zu MVZ die Freiberuflichkeit gestärkt", so die abschließende Analyse Leutloffs. Das kommt den Bestrebungen der Standesbank entgegen, in Kooperationen oder ärztlichen Zentren Strukturen zu fördern, in denen die Ärzte als Freiberufler das Sagen haben.

Leseranfrage: Weiterbildung neben der Praxistätigkeit?

Ein Arzt fragt zum Thema Nebenbeschäftigung für Vertragsärzte: Zukünftig werden Vertragsärzte die Möglichkeit haben, ihre Nebentätigkeit auszuweiten. Ich bin niedergelassener Hausarzt und überlege mir seit einiger Zeit, eine halbtägige zusätzliche Weiterbildung zu beginnen. Ich will sie anschließend auch von meiner Ärztekammer anerkennen lassen. Können Sie mir sagen, ab wann die Regelung gelten wird und was ich beachten muss?

Jens Leutloff: Bislang ist die Zeit, die Vertragsärzte für eine Nebenbeschäftigung aufbringen dürfen, grundsätzlich auf 13 Stunden pro Woche begrenzt.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll diese Grenze ab dem 1. Januar 2012 gelockert werden. Der Gesetzeskommentar stellt gleichzeitig aber auch klar, dass die vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit ist.

Eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit im Krankenhaus zur Weiterbildung wäre aus sozialrechtlicher Sicht somit also schwer denkbar, da der vertragsärztliche Versorgungsauftrag kaum voll erfüllt werden könnte.

Ähnlich verhält es sich mit den berufsrechtlichen Anforderungen an die Weiterbildung: Die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern sehen vor, dass die Weiterbildung grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist.

Eine Teilzeittätigkeit ist aber möglich, wenn diese mindestens 50 Prozent der Wochenarbeitszeit beträgt.

Um die vertragsärztliche Tätigkeit dennoch mit der Weiterbildung vereinbaren zu können, könnte der vertragsärztliche Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduziert werden.

Sagen Sie uns Ihre Meinung!

Was halten Sie von den geplanten Änderungen des GKV-VStG? Glauben Sie, dass die Landarztförderung greifen wird und die Versorgungsprobleme auf dem Land lösen oder wenigstens lindern wird? Welche anderen Lösungsmöglichkeiten sehen Sie? Schreiben Sie uns! Sie können uns Ihre Meinung mitteilen - entweder E-Mai, per Brief oder per Fax!

Per E-Mail: wi@aerztezeitung.de Per Brief: Ärzte Zeitung, Redaktion Wirtschaft, Postfach 20 02 51, 63077 Offenbach Per Fax: 0 61 02 / 50 62 66

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