Mehr Flexibilität für Kliniken bei Unterversorgung

NEU-ISENBURG (ger). Nicht nur der Paragraf 116 b soll nach den Plänen der Koalition im GKV-Versorgungsstrukturgesetz neu gefasst werden, sondern auch die benachbarten Paragrafen 116 und 116 a.

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So soll der Zulassungsausschuss in Zukunft auch Ärztinnen und Ärzte aus Reha- und aus Pflegeeinrichtungen bei Unterversorgung ermächtigen können, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen - sofern sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen.

Und der Landesausschuss soll in Zukunft schon bei Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs Kliniken ermächtigen dürfen, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

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