Gastbeitrag

Zinsanspruch bei zu langen Gerichtsverfahren

Langjährige Gerichtsverfahren zehren nicht nur an den Nerven, sondern bedeuten auch wirtschaftliche Nachteile. Das neue Rechtsschutzgesetz bringt auch für Ärzte kleine Fortschritte. Sie können jetzt auf Zinszahlungen hoffen.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Bis die Finanz- und Sozialgerichte ein Urteil fällen, können oft mehrere Jahre vergehen.

Bis die Finanz- und Sozialgerichte ein Urteil fällen, können oft mehrere Jahre vergehen.

© Gina Sanders / fotolia.com

Die oft jahrelange Dauer von Gerichtsverfahren vor Sozial- und Finanzgerichten frustriert Ärzte. Solche Verfahren können Betroffene bis zu Zweifeln am Rechtsstaat führen.

Bei Verhandlungen mit Prüfgremien und der KV kommt gelegentlich ein gar nicht so günstiges Vergleichsangebot auf den Tisch. Bei der Abwägung, es anzunehmen, sind die überlangen Verfahrensdauern vor den Sozialgerichten mit zu berücksichtigen.

Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Forderungen verzinst werden. Nach dem BSG erhalten Ärzte jedoch auch nach jahrelangen, erfolgreich beendeten Verfahren bisher keine Zinsen. Unter solchen Umständen ist es dann manchmal vorteilhafter, "zähneknirschend" mehr nachzugeben, als man eigentlich will.

Verzögerungsrüge bei zu langen Verfahren möglich

Das Bundesverfassungsgericht anzurufen brachte wenig, hielt es doch Zivilprozesse erst ab 14, 15 oder 22 Jahren Laufzeit für unangemessen. Die Rechtsprechung pendelte sich auf eine etwa 10-jährige "rote Linie" ein.

In dieser Situation kommt aus Europa einmal Gutes, nämlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Gericht verurteilte Deutschland bisher gut 40 Mal wegen überlanger Verfahrensdauer (Italien gar mehr 1000 Mal).

Der EGMR setzte der Bundesrepublik schließlich eine Frist bis Ende 2011 für die Einführung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren. Am 3. Dezember 2011 trat das vom Bundestag verabschiedete Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft.

Lösen sich dadurch die Probleme? Viele Rechtsanwälte sind eher skeptisch, denn im Gesetzgebungsverfahren wurden die Effektivität und die finanziellen Vorteile der Kläger durch die Neuregelung mehrfach abgeschwächt. Positive Ansätze bleiben, die Position der klagenden Ärzte verbessert sich im Vergleich zu der Zeit vorher etwas. Immerhin ein kleiner Fortschritt:

Bei längeren Prozessen ist es nun wichtig, die sogenannte Verzögerungsrüge zu erheben. Begründet werden muss sie nicht. Die Verzögerungsrüge kann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann; eine Wiederholung ist frühestens nach sechs Monaten möglich.

Keine Frist

Ob dem Kläger Schadensersatz zusteht, ist nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses in der Sozialgerichtsbarkeit in einem weiteren Prozess gegen das Bundesland zu klären.

Das Gesetz enthält dafür keine Fristen. Es ist lediglich bestimmt, dass die angemessene Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Es bleibt also abzuwarten, wie Gerichte über Entschädigungsansprüche urteilen. Allerdings ist das neue Gesetz im Licht der Rechtsprechung des EGMR auszulegen. Das europäische Gericht beurteilt eine Prozessdauer von etwa einem bis zwei Jahren pro Instanz als angemessen.

Als Entschädigung kann der Arzt fordern, so gestellt zu sein, als wäre der Prozess angemessen kurz gewesen. Im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren wird es damit nur um entgangene Zinsen gehen. Durch das neue Rechtsschutzgesetz dürfte sich daher die Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit ändern.

Den Klägern dürften bereits im ersten Prozess Zinsen zugesprochen werden. Voraussetzung ist, einen Klageantrag auf Zinszahlung zu stellen.

1200 Euro Jahrespauschale für immaterielle Nachteile

Immaterielle Nachteile, die auszugleichen sind, dürften in Prozessen, die von Ärzten geführt werden, eher selten sein. Solche Nachteile können psychische Beeinträchtigung aufgrund einer langen Verfahrensdauer und Rufschädigung sein. Hier sieht das Gesetz zum Ausgleich des immateriellen Nachteils eine Jahrespauschale von 1200 Euro vor.

Das Rechtsschutzgesetz löst die Probleme durch überlange Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten nicht. Dies kann nur durch eine bessere finanzielle Ausstattung und Umstrukturierung der Länderjustiz erfolgen.

Allein durch das Rechtsschutzgesetz wird es keine schnelleren Verfahren geben. Aber immerhin bringt allein der Entschädigungsanspruch einen erfreulichen Ausgleich bei unangemessen langen Verfahren.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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