MVZ-Ärzte

Erste Schritte auf dem Weg zur Gleichstellung

Noch kennt keiner den Referentenentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz II. Doch manches ist so gut wie sicher: Unter anderem soll das Gesetz fachgleiche MVZ bringen.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:

BERLIN. Das Versorgungsstrukturgesetz II (VSTG II) bringt MVZ und angestellten Ärzten voraussichtlich keine vollständige Gleichbehandlung mit niedergelassenen Ärzten. Wahrscheinlich sind aber Angleichungen im Zulassungsrecht.

Davon gehen der stellvertretende Vorsitzende des Gesundheitsausschusses, Dr. Rudolf Henke (CDU), und der Vorsitzende des Bundesverbands der MVZ (BMVZ), Dr. Bernd Köppl, aus.

Beide kennen den Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium jedoch noch nicht. "Es gibt ihn noch nicht", sagte Henke beim BMVZ-Kongress am Mittwoch in Berlin. Dagegen sagte Köppl: "Niemand hat ihn, aber es gibt ihn."

Werden trägerinterne Sitzverlegungen möglich?

Im Gespräch sei, dass das VSTG II trägerinterne Sitzverlegungen ermöglicht, solange Versorgungsgründe nicht dagegen sprechen. Der BMVZ-Chef hofft zudem auf eine Änderung der Vorschrift, dass MVZ bereits bei der Bewerbung um einen Arztsitz einen Anstellungsvertrag mit einem Arzt vorweisen müssen.

Annähernd sicher ist laut Köppl, dass das VSTG II fachgleiche MVZ ermöglicht. In der Folge dieser Gesetzesänderung erwartet der BMVZ-Chef eine neue Gründungswelle bei MVZ, denn fachgleiche MVZ seien nicht nur für Hausärzte, sondern auch für Spezialisten interessant.

Zuletzt haben die Neugründungen von MVZ etwas nachgelassen. Zum Jahresende 2013 gab es bundesweit 2006 MVZ mit insgesamt 12.788 Ärzten. Laut BVMZ stellten sie damit einen Anteil von 8,8 Prozent an der ambulanten Versorgung.

Zuversichtlich zeigte sich Köppl, dass mit dem VSTG II die Vertretungsregelungen für angestellte Ärzte verbessert werden. Bislang ist der Tod eines angestellten Arztes kein Vertretungsgrund, der eines selbstständigen Arztes aber schon.

Gleichbehandlung im Honorarrecht gefordert

Auch Henke zeigte sich überzeugt, dass die Vertretungsregelungen geändert werden. Auch die Frage, ob ein Arbeitsvertrag bei der Bewerbung um den Sitz vorgelegt werden muss, solle gegebenenfalls im parlamentarischen Prozess geklärt werden.

Eine Gleichbehandlung von MVZ und selbstständigen Ärzten im Zulassungsrecht bezeichnete er als "unproblematisch". Probleme sieht er aber mit der Sitzverlagerung innerhalb von MVZ und Eingriffen in das Honorarrecht.

Die Forderung nach einer Gleichbehandlung selbstständiger und angestellter Ärzte im Honorarrecht sei ihm sehr sympathisch, sagte Henke. Bei der Gleichstellung im Honorarrecht sieht er jedoch Probleme: "Dafür müsste es eigentlich einen Tarifvertrag geben."

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

BVMZ-Kongress

„Der Arztberuf wird kaputt reguliert“

Praxisberaterin im Interview

So verbessern Kommunen die ärztliche Versorgung vor Ort

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Studie in Hausarztpraxen

Wann sollte man Herzgeräusche ernst nehmen?

Was, wann und wie?

EGFR-mutiertes NSCLC: Was für Diagnostik und Therapie wichtig ist

Lesetipps
Medikamenten Rezept auf dem Schreibtisch einer Arzt Praxis

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Langfinger unterwegs

KV Sachsen warnt vor Rezeptdiebstählen in Arztpraxen

Ein Vorteil bei ärztlichen Patientinnen und Patienten: Die Kommunikation läuft direkter. (Motiv mit Fotomodellen)

© contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Berufsrecht

Kollegen als Patienten? Was das fürs Honorar bedeutet