Viele Fallstricke lauern auf Facebook und Co.

Ärzte, die einen Praxisauftritt bei Social-Media-Webseiten wie Facebook oder Google+ betreiben oder planen, müssen darauf achten, gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Sonst droht juristischer Ärger.

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:
Von den Social-Media-Websites ist Facebook laut Umfragen das bekannteste Medium.

Von den Social-Media-Websites ist Facebook laut Umfragen das bekannteste Medium.

© gioadventures / iStockphoto.com

HANNOVER. Ärzte, die Facebook und andere Social Media Angebote nutzen, müssen unbedingt gesetzliche Vorgaben beachten und strikt zwischen privater und beruflicher Nutzung trennen.

Darauf wies Oliver Busse von der Online-Redaktion der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) hin.

Der Vorteil von Social Media Angeboten wie Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn, Google+ und anderen sei, dass von Unternehmen mit vergleichsweise geringem Aufwand neue Marketingstrategien umgesetzt werden können und die rasche Kommunikation mit der eigenen Zielgruppe erleichtert werde, so Busse.

Das viel genutzte Angebot von "Facebook" bietet neben dem Profil für Privatpersonen auch Firmen, Organisationen oder Künstlern die Möglichkeit, eine eigene Seite, so genannte "Fanpages" zu erstellen und zu betreiben.

Auch niedergelassene Ärzte greifen vermehrt diese einfache und günstige Möglichkeit auf, um mit ihren Patienten zu kommunizieren. Bei den neuen Möglichkeiten verschwimme aber leicht die Grenze zwischen privater und gewerblicher Nutzung der Netzwerke.

Für geschäftsmäßig angebotene Telemedien gilt Impressumspflicht

"Auch für Profile auf Facebook und ähnlichen Seiten gilt insbesondere die Impressumspflicht, wie sie in Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG) ausgeführt ist", so Busse. "Sie gilt nur für geschäftsmäßig angebotene Telemedien. Dient das Profil ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken, besteht keine Impressumspflicht."

Busse bezieht sich auf ein Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2011 (Az.: 2 HK O 54/11) zur Nutzung gewerblicher Fanpages. Damit habe die Kammer bestätigt, "dass auch in gewerblichen Facebook-Profilen die Vorgaben nach Paragraf 5 TMG erfüllt werden müssen."

In dem Urteil heißt es unter anderem: "Eine Verlinkung der Pflichtangaben über das (vorgegebene) Feld "Info" ist nicht einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und verstößt damit mangels Klarheit gegen Paragraf 5 TMG."

Es sei allerdings im Einzelfall schwierig, "eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Einbindung des Impressums" bei Facebook vorzunehmen, hieß es. Denn die Betreiber von Social Media-Portalen haben dafür oft nicht die Rahmenbedingungen geschaffen.

Impressum bei Facebook über die Rubrik "Info"

"So ist zum Beispiel die Menübezeichnung ,Impressum‘ auf einer Facebook-Page nicht vorgesehen und auch nicht generierbar", sagt Busse. In diesem Fall empfehle es sich, die geforderten Angaben bei Facebook über die Rubrik "Info" vorzunehmen.

Darüber hinaus sollte dort ein direkter und am besten mit "Impressum" bezeichneter Link auf das Impressum der eigenen Website eingerichtet werden, um dem Gesetz zu genügen, rät der Computerfachmann der ÄKN.

Eine Umfrage der Deutschen Gesundheitsauskunft hat gezeigt, dass die sozialen Medien bei den Beschäftigten im Gesundheitswesen angekommen sind.

"Facebook ist demnach das Medium mit dem größten Bekanntheitsgrad bei den Teilnehmern der Befragung, das von knapp zwei Dritteln der Selbstständigen täglich oder in unregelmäßigen Abständen genutzt wird, bei den Angestellten sogar von 80 Prozent.

An zweiter Stelle folgt Xing, Google+ rangiert - obwohl erst relativ frisch auf dem Markt - vor Twitter", teilte die ÄKN bereits im vergangenen Jahr mit.

Lesen Sie dazu auch: "Gefällt mir": Arzt auf Facebook kommt gut an

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