Gastbeitrag

Minenfeld Minderjährige: Wie sichern sich Ärzte ab?

Bei nicht volljährigen Patienten wird es in der Praxis knifflig: Wann müssen vor einer Behandlung die Eltern eingeschaltet werden? Und wann dürfen Jugendliche selbst entscheiden? Rechtlich gesehen gibt es da feste Regeln.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:

SALZGITTER. Die Frage, inwieweit nicht volljährige Patienten in Behandlungen einwilligen können, stellt sich Ärzten im Praxisalltag häufig. Besonders scharf tritt dieses Problem bei Eingriffen auf.

Am heiklen Thema Schwangerschaftsabbruch und der "Pille danach" werden praktisch die Regeln für rechtssichere Entscheidungen der Ärzte vorgestellt.

Bei der Frage nach der Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch einer minderjährigen Patientin kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Patientin an.

Ob eine Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für einen Abbruch besitzt, ist von dem behandelnden Arzt zu prüfen.

Bedeutung für das Leben erkennen können

Die ärztliche Entscheidung beurteilt sich danach, ob die Minderjährige nach ihrer individuellen geistigen und sittlichen Reife unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles in der Lage ist, die Bedeutung eines Schwangerschaftsabbruches und dessen Tragweite für ihr Leben zu erkennen und danach zu handeln.

Wird die Einwilligungsfähigkeit angenommen, ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten (Eltern) nicht erforderlich.

Ob eine Einwilligungsfähigkeit vorliegt, ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Starre Altersgrenzen gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben sich jedoch folgende Anhaltspunkte entwickelt:

Bei Patientinnen unter 14 Jahren ist grundsätzlich eine Einwilligungsfähigkeit zu verneinen. Hier müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Einwilligung zu einem Schwangerschaftsabbruch erteilen.

Bei Patientinnen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren kann die Einwilligungsfähigkeit im Hinblick auf die individuelle geistige und sittliche Reife im Einzelfall gegeben sein.

Bei Patientinnen ab 16 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches entscheiden können.

Die Entscheidung darüber, ob die Einwilligungsfähigkeit gegeben ist, und die Grundlagen dieser Entscheidung hat der Arzt sorgfältig schriftlich zu dokumentieren, um seine Entscheidung im Streitfall belegen zu können. Bei Gemeinschaftspraxen kann es sinnvoll sein, zusätzlich die Meinung eines Kollegen einzuholen.

Einwilligung gegebenenfalls von beiden Eltern

Wird die Einwilligungsfähigkeit verneint, müssen für die gesetzlichen Vertreter (Eltern) für die Patientin entscheiden. Dabei muss der Elternteil seine Einwilligung erteilen, dem das Sorgerecht zusteht.

Üben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, muss die Einwilligungserklärung stets von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.

Nach Paragraf 218 a Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch nur dann straffrei, wenn neben der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bzw. der Einwilligungsfähigkeit der minderjährigen Patientin die Schwangere eine Bescheinigung vorlegt.

Daraus muss hervorgehen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen, seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind und der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird.

"Pille danach" ist kein Schwangerschaftsabbruch

Die Rechtslage bei der "Pille danach" ist etwas anders als bei einem Schwangerschaftsabbruch. Denn die "Pille danach" verhindert bereits die Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter, so dass Verordnung und Einnahme der "Pille danach" nicht den Tatbestand eines Schwangerschaftsabbruches nach Paragraf 218 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Eine Zustimmung der Eltern ist bei einem Mädchen unter 14 Jahren erforderlich.

Sollte das Sorgerecht beiden Eltern obliegen, so müssen wie beim Schwangerschaftsabbruch auch beide Eltern einwilligen.

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann - nach denselben Maßstäben der Einwilligungsfähigkeit wie beim Schwangerschaftsabbruch - dem Mädchen die "Pille danach" ohne Zustimmung der Eltern verschrieben werden.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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