Sprechstundenbedarf mit Tücken

WEIMAR (tra). Bei der Abrechnung des Sprechstundenbedarfs ist oftmals strittig, was denn überhaupt darunter zu subsumieren ist. Nicht selten sind Vertragsärzte deshalb mit Rückforderungen konfrontiert.

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Die regionalen Kassenverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln vertraglich, welche Kosten die Krankenkassen jeweils übernehmen und was über die Abrechnung der EBM-Ziffern schon abgegolten ist. Diese Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf (SSB-V) variieren von Bundesland zu Bundesland. Wer nicht genau weiß, was in seiner KV gilt, sollte sich mit der eigenen KV in Verbindung setzen, um Rückforderungen zu vermeiden. Das empfiehlt jedenfalls die KV Thüringen.

Als Sprechstundenbedarf gelten generell solche Mittel, die bei mehr als einem Berechtigten bei der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder in Notfällen für mehr als einen Patienten zur Verfügung stehen müssen.

Mittel, die nicht unter die SSB-V fallen, können in der Regel nicht darunter abgerechnet werden. Hier helfen oft die Arzneimittel- oder Hilfsmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder das Hilfsmittelverzeichnis der Kassen weiter. Die Kosten für den Praxisbedarf, der nicht als Sprechstundenbedarf gilt, tragen Vertragsärzte selber.

Lesen Sie dazu mehr im Bereich für Fachkreise: Stolperfallen beim Sprechstundenbedarf

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