Bazillenschleuder in der Praxis - Ärzte haften

KARLSRUHE (juk). Infiziert sich ein Patient in einer Praxis, in der unhygienische Zustände herrschen, müssen Ärzte dafür haften. Es sei denn, sie können beweisen, dass sie alles Mögliche gegen vermeidbare Keimübertragungen getan haben. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

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In dem entschiedenen Fall ging es um 25 000 Euro Schadenersatz, den eine Patientin von zwei Ärzten einer Gemeinschaftspraxis forderte. Sie hatte nach einer Injektion einen Spritzenabzess bekommen. Auslöser dafür war eine Staphylokokken-Infektion, übertragen durch eine der Arzthelferinnen, die bei dem Verabreichen der Spritze assistierte.

Die Richter betonten, dass es für die Haftung wegen Hygienemängeln nicht darauf ankomme, ob die Ärzte die Infektion der Arzthelferin hätten erkennen können. Vielmehr müssten sie beweisen, dass sie alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen haben, um vom Personal ausgehende Keimübertragungen zu vermeiden.

In der Praxis seien jedoch elementare Hygienegebote missachtet worden. So war es nach Ermittlungen des Gesundheitsamtes nicht üblich, dass sich die Arzthelferinnen vor dem Aufziehen einer Spritze die Hände desinfizierten. Auch waren zwei von vier überprüften Alkoholen verkeimt, und Durchstechflaschen wurden über mehrere Tage verwendet.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 158/06

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