Gericht bewilligt Ausnahme bei 68er-Regelung

NEU-ISENBURG (reh). In das Hin und Her um die 68er-Regelung ist Bewegung gekommen. Das Sozialgericht Düsseldorf hat einem Arzt jetzt die Zulassung bis zur Gesetzesänderung genehmigt.

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Eigentlich sollte die geplante Gesetzesänderung zum Wegfall der Altersgrenze rückwirkend zum 1. Oktober gelten. So wurde es im Änderungsantrag der Regierungsfraktionen für das GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz verfasst. Das Problem dabei: Das Gesetz soll erst am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Da es aber keine bestehende Gesetzesänderung gibt, hielten die Gerichte bislang an der Altersgrenze, fest.

So etwa das Berliner Sozialgericht, das erst kürzlich die Eilanträge einer 67 Jahre alten Internistin und eines bereits 68 Jahre alten Zahnarztes (Az.: S 83 KA 354/08 ER und 433/08 ER) abwies. Begründung: Derzeit sei die Altersgrenze verbindlich und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) rechtmäßig (wir berichteten).

Ein aktueller Richterspruch des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf bringt diese Rechtsauffassung nun ins Wanken. Wie die beiden Medizinrechtler Maximilian G. Broglie und Lorenz M. Rasch melden, hat das SG Düsseldorf nämlich in einem Eilverfahren über die 68er-Regelung zugunsten des betroffenen, praktischen Arztes entschieden. Dessen Zulassung hätte am 30. September geendet. Der Arzt konnte keinen Praxisnachfolger finden.

Dennoch wollte ihn der Zulassungsausschuss nicht weiterarbeiten lassen. Das Gericht sprach jetzt eine einstweilige Verlängerung der Zulassung bis 2009 aus. Denn in Anbetracht der zu erwartenden Streichung der 68er-Regelung, sahen die Richter im Ende der Zulassung eine unbillige Härte für den Arzt. Die Richter folgen zwar der Meinung von BVerfG und BSG, die die geltende 68er-Regelung als verfassungsgemäß ansehen. Sie halten es aber nicht für ausgeschlossen, dass übergeordnete Rechtsnormen bestehen, die die Wirksamkeit der Regelung infrage stellen könnten.

SG Düsseldorf, Az.: S 2 KA 132/08 ER

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