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Eine Entschuldigung bei Behandlungsfehlern ist möglich

BREMEN/ BERLIN (cben). "Tut mit leid" - eine solche einfache Entschuldigung beim Verdacht auf einen Behandlungsfehlern ist möglich, ohne dass Ärzte befürchten müssen, dass ihre Haftpflichtversicherung nicht mehr zahlt. Darauf hat die KV Bremen hingewiesen.

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Das Büro der Patientenbeauftragten im Bundesministerium für Gesundheit in Berlin hatte die KVen über die entsprechende Gesetzesänderung informiert. In der Vergangenheit konnte eine Entschuldigung den Arzt teuer zu stehen kommen. Denn im Falle eines medizinischen Haftpflichtschadens galt den Versicherungen die Entschuldigung, wie auch eine private Entschädigung, als Grund, selber nicht mehr zu zahlen; egal, ob dem Arzt tatsächlich ein Fehler unterlaufen war.

Seit diesem Jahr hat sich die Rechtslage geändert. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anders und kundenorientierter formuliert. In Paragraf 105 VVG heißt es jetzt: "Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam." Damit ist die Automatik ausgeschaltet, nach der bei einer Entschuldigung sofort Leistungsfreiheit der Versicherung eintritt.

Allerdings: Entschuldigt sich der Arzt beim Patienten und räumt er damit seine Verantwortung für einen möglichen Behandlungsfehler ein, muss er aus eigener Tasche für den entstandenen Schaden aufkommen, wenn das Versicherungsunternehmen später nicht für die Wiedergutmachung zahlt.

Nach Auskunft des Bundesjustizministeriums hatte der Gesetzgeber mit der alten, für Ärzte nachteiligen Regelung im Interesse der Assekuranz verhindern wollen, dass sich Versicherte und nur scheinbar Geschädigte zusammenschließen und per Schuldeingeständnis einen Schaden simulieren, um von der Versicherung Geld zu kassieren.

Eine Entschuldigung galt dem Gesetzgeber deshalb als "Obliegenheitsverletzung" des Versicherten, heißt es beim Justizministerium. "Selbst bei einem anerkannten Anspruch hat dann der Versicherer nicht bezahlt," erklärte eine Sprecherin.

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