Rundfunkgebühren für Fahrt zur Praxis rechtens
HAMBURG (ava). Benutzt ein niedergelassener Arzt sein Privat-Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis, muss er für das Autoradio Gebühren an die GEZ zahlen. Auch, wenn er bereits für seinen Privathaushalt die GEZ-Gebühr entrichtet.
Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) in Hamburg (Az.: 10 K 736/09). Ein Urologe aus Hamburg hatte sich auf ein anderslautendes Urteil des VG Göttingen berufen und forderte bereits gezahlte Gebühren in Höhe von mehr als 800 Euro zurück.