Rauswurf nur bei exzessivem Internetsurfen

Veröffentlicht:

MAINZ (dpa). Ein Mitarbeiter darf nur bei "ausschweifender Nutzung" des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. In allen anderen Fällen müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen, so das Gericht.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob die Vorwürfe zuträfen, der Kläger habe an mehreren Tagen von seinem Dienst-PC Websites mit erotischem Inhalt aufgerufen. Es fehle an der erforderlichen Abmahnung, so die Richter. Denn die umstrittene Nutzung sei nur minutenweise erfolgt, also nicht als ausschweifend zu bezeichnen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 505/07

Mehr zum Thema

Brandbrief

ABDA appelliert an Habeck, höhere Skonti zu erlauben

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Koordinierende Versorgung als Ziel

Long-COVID-Richtlinie in Kraft - jetzt fehlt noch die Vergütung

Lesetipps
128. Deutscher Ärztetag in der Mainzer Rheingoldhalle.

© Rolf Schulten

Berufliche Qualifikation

Ärztetag fordert von der EU Priorität für Gesundheitsthemen