Ausland-Airlines: EU-Regeln gelten nur eingeschränkt

BRÜSSEL/LUXEMBURG (dpa). Schadenersatz für abgesagte Flüge können betroffene Passagiere nur beim Abflug von EU-Flughäfen oder bei europäischen Fluggesellschaften geltend machen. Die entsprechende EU-Verordnung gilt nicht für Flüge nicht-europäischer Airlines beim Start außerhalb der EU.

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Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der Fluggast könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass er Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht habe. Die obersten EU-Richter hatten den Fall eines Deutschen zu beurteilen, der die Fluggesellschaft Emirates Airlines verklagt hatte.

Er wollte 600 Euro zum Ausgleich dafür, dass sein Flug ab Manila (Philippinen) annulliert worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fragte den EuGH um Rat. Der EuGH stellte fest, dass die Verordnung nur dann gilt, wenn ein Flug auf einem EU-Flughafen startet oder eine EU-Fluggesellschaft aus einem Drittstaat in die EU fliegt. Beides traf nicht zu.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rs.: C-173/07

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