Auf feuchte Stellen muss Hausverkäufer hinweisen
SAARBRÜCKEN (dpa). Der Verkäufer eines Hauses muss den Käufer auch ungefragt auf mögliche feuchte Stellen hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Zwar müsse ein Käufer insbesondere bei älteren Häusern mit Feuchtigkeit rechnen. Er sei aber nicht verpflichtet, das Gebäude umfassend zu untersuchen. Verschweige der Verkäufer bekannte Feuchtigkeitsstellen, handele er arglistig.
Az.: 4 U 90/08-33