Verwaltungsgericht erlaubt Arzneiabgabe per Automat

NEU-ISENBURG (reh). Das Verwaltungsgericht Mainz hat ein Terminal an einer Apotheke für zulässig erachtet, das die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien ermöglicht - ohne Kundenkontakt.

Veröffentlicht:

Das Terminal in einer rheinhessischen Gemeinde sei, wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker ausgestattet werde, rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter. Denn dann könnten auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben wie Name der Firma des Apothekeninhabers und Preis des Arzneimittels ausgewiesen werden.

Streitpunkt war ein Abgabeterminal in der Filialapotheke des Klägers, über das sowohl nicht verschreibungspflichtige als auch verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden können. Bei verschreibungspflichtigen Arzneien tritt der Apotheker allerdings per Bildschirmtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und über einen Computerbildschirm überprüft. Die Ausgabe an den Kunden wird per Video überwacht.

Az.: 4 K 375/08. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Brandbrief

ABDA appelliert an Habeck, höhere Skonti zu erlauben

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Koordinierende Versorgung als Ziel

Long-COVID-Richtlinie in Kraft - jetzt fehlt noch die Vergütung

Lesetipps
128. Deutscher Ärztetag in der Mainzer Rheingoldhalle.

© Rolf Schulten

Berufliche Qualifikation

Ärztetag fordert von der EU Priorität für Gesundheitsthemen