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Anspruch bei falschem Rat am Telefon

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Auskünfte eines Steuerberaters am Telefon sind nicht nur eine bloße Gefälligkeit. Für sie muss er unter Umständen auch Haftung übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: IX ZR 12/05). Nach Ansicht der Richter ist eine Haftung des Beraters auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er für den fernmündlichen Rat kein Entgelt verlangt - Mandanten können also aus falschen Auskünften Ansprüche ableiten. Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Wohnung vermietete. Als die Immobilie verkauft werden sollte, fragten die Verkäufer bei ihrem Steuerberater nach, welche Steuerpflichten ihnen dadurch drohen könnten. Dass auf den Veräußerungsgewinn 48 Prozent Steuern anfielen, wurde übersehen. Der Bundesgerichtshof stufte den telefonischen Rat des Steuerberaters nicht nur als Gefälligkeit ein, sondern als stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags.

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