Kunden müssen Kleingedrucktes nicht im Reisebüro lesen

KARLSRUHE (dpa). Vor der Buchung eines Urlaubs müssen dem Kunden im Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen ausgehändigt werden. Andernfalls sind Klauseln unwirksam, mit denen Ansprüche des Urlaubers wegen etwaiger Mängel der Reise beschränkt werden sollen, entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH)

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Es sei dem Kunden nicht zuzumuten, das "Kleingedruckte" in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog zu studieren, urteilte das Karlsruher Gericht. Damit kippte der BGH eine Bestimmung, mit der ein Veranstalter die normalerweise zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen wollte. Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf einer regelrechten Baustelle gelandet war.

Seine Klage landete wegen einer fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim Reiseveranstalter. Der berief sich auf die Verjährungsklausel, die im Kleingedruckten eines im Reisebüro ausliegenden Katalogs enthalten war. Der BGH urteilte jetzt, ein Veranstalter könne sich nur dann auf seine Reisebedingungen berufen, wenn er dem Kunden die Möglichkeit verschaffe, "in zumutbarer Weise" vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Az.: Xa ZR 141/07

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