Grob fahrlässig verunglückt: Geld gibt's dennoch

Durch das Versicherungsvertragsgesetz ist die Assekuranz jetzt verpflichtet, trotz grober Fahrlässigkeit einen Teil der Kosten zu tragen.

Von Anja Krüger Veröffentlicht:

Selbst wenn Ärzte einen Schaden an ihrem Auto grob fahrlässig verursachen, muss der Kfz-Kaskoversicherer wenigstens einen Teil der Kosten tragen. Nach Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist das alte Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Assekuranz Vergangenheit.

Von der neuen Regelung profitiert hat zum Beispiel eine Autofahrerin in Berlin. Sie wollte nur kurz ins Geschäft springen, um sich eine Flasche Wasser zu kaufen. Den Wagen stellte sie in der zweiten Reihe auf der Straße ab, den Schlüssel ließ sie im Zündschloss. Als sie aus dem Laden kam, war das Auto weg.

Wäre das vor zwei Jahren passiert, hätte sie von ihrem Kfz-Kaskoversicherer HUK-Coburg keinen Cent erhalten. Heute ist das anders. "Die Kundin hat den Schaden zu 50 Prozent ersetzt bekommen", sagt Wolfgang Beringer, Kfz-Schadenexperte bei der HUK-Coburg. <> <> <>

Bei günstigen Kfz-Policen gab es meistens kein Geld

Bei einfacher Fahrlässigkeit sind Versicherer für Schäden schon immer aufgekommen, bei grober Fahrlässigkeit konnten sie je nach Tarif die Regulierung verweigern. Vor allem Kunden mit einer sehr billigen Kfz-Versicherung mussten in der Vergangenheit damit rechnen, nichts von ihrem Kasko-Versicherer zu bekommen, wenn sie den Schaden mitverschuldet hatten, sagt Jost Kärger, Jurist beim ADAC.

Typische Situationen, die als grob fahrlässig gelten, sind das Überfahren einer roten Ampel, überhöhte Geschwindigkeit oder gefährliche Körperverrenkungen während der Fahrt, etwa weil etwas in den Fußraum gefallen ist. "Für Autohalter ist die Neuerung ein Vorteil, denn in vielen Fällen haben sie früher gar nichts bekommen", sagt Kärger.

Jetzt dürfen Anbieter bei grober Fahrlässigkeit die Leistung nicht mehr pauschal verweigern. Sie müssen einen Teil des Schadens übernehmen, je nach Verschulden des Kunden mehr oder weniger. Quoten gibt der Gesetzgeber nicht vor. Die müssen Versicherer und Kunden bislang im Einzelfall aushandeln. "Es gibt noch keine einschlägigen Urteile", sagt Kerstin Stahl, leitende Justiziarin bei der Allianz.

Eine Reihe von Versicherern hat schon früher Verträge angeboten, bei denen der Kunde auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden ganz ersetzt bekam. Dazu gehörten die Marktführer Allianz und HUK-Coburg. Ausnahmen galten allerdings wie bei dem Fall mit dem steckengelassenen Autoschlüssel bei grober Fahrlässigkeit bei Diebstahl und bei Schäden nach Konsum von Alkohol und anderen Drogen. In diesen Fällen zahlte der Versicherer gar nichts, heute muss er einen Teil übernehmen. Ist der Fahrer jedoch volltrunken oder wegen des Konsums illegaler Drogen fahruntüchtig, gibt es auch heute keine Quotenentschädigung. Aber selbst in diesem Fall ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn vor dem Landgericht Frankfurt/Oder klagt ein Kunde gegen die HUK-Coburg, weil der Versicherer mit Hinweis auf die 1,1 Promille in seinem Blut den Schaden an seinem Auto nicht zahlen will.

"Erstaunlicherweise gibt es noch wenige Gerichtsfälle"

Solche Verfahren aufgrund der neuen Rechtslage sind eine Ausnahme. "Erstaunlicherweise gibt es noch wenige Gerichtsfälle", sagt Stahl. Die Allianz hat nach ihren Angaben noch keine Erfahrung mit der Bildung von Quoten bei der Schadensregulierung. Konkurrent HUK-Coburg nimmt die Quotelung in großen Einheiten vor. "Wir regulieren Schäden in 25 Prozent-Schritten", sagt Beringer.

Neuerung gilt auch für alte Policen

Die Assekuranz muss für mehr Schäden als früher zahlen. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat die Bundesregierung die Alles-oder-Nichts-Regel abgeschafft, nach der der Versicherer einen Schaden ganz oder gar nicht übernahm. Die Novellierung gilt seit dem 1. Januar 2009 auch für alte Policen, Anfang 2008 trat sie bereits für Neuverträge in Kraft. Anders als früher muss der Anbieter heute auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden einen Teil des Schadens zahlen. Wie hoch dieser Teil ist, hat der Gesetzgeber aber nicht festgelegt. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Assekuranz, Justiz und Verbraucherschutz soll in den kommenden Monaten Musterquoten erarbeiten. Die Neuerung hat in der Kfz-Kaskoversicherung große Bedeutung. Wichtig ist sie aber auch für andere Sparten wie Hausrat- und Haftpflicht. (akr)

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